Alle Angelegenheiten rund um Führerscheine und Fahrzeugzulassungen können Sie vor Ort beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) erledigen.
In den Standorten LBV-Mitte, LBV-Nord, LBV-Harburg, LBV-Bergedorf und LBV-West werden Sie von qualifizierten Fachbetreuern beraten und bei den Antragsstellungen beziehungsweise den Dienstleistungseinkäufen qualifiziert begleitet, angefangen bei den Antragsstellungen bis zum Erhalt aller Unterlagen und Dokumente.
Um die persönlichen Wartezeiten so gering wie möglich zu halten, buchen sie bitte einen Termin über den Link "LBV-Terminbuchungen" (siehe unten).
Folgende Dienstleistungen - von einfach bis sehr komplex - können Sie in den LBV-Servicezeiten in Anspruch nehmen:
1. Kfz-Zulassungen:
- Neuzulassungen
- Umschreibungen
- Wiederzulassungen
- Umkennzeichnungen
- Außerbetriebsetzungen
- Ersatzdokumente
- Eintragungen von
- Änderungen
2. Führerscheine:
- Ersterteilungen
- Erweiterungen
- Verlängerungen
- Ersatz
- Führerscheintausche
- Umschreibungen
- Fahrgastbeförderungen
- Neuerteilungen nach Entzug/Sperre (nur Im LBV-Mitte)
3. Ausnahmen und Erlaubnisse:
- Ausnahmen StVO
- Ausnahmen StVZO
- Ausnahmen gegenüber Personen (FeV)
Informationen erforderlicher Unterlagen
Welche Unterlagen Sie für welchen Antrag brauchen, erfahren Sie auf unseren Themenseiten:
- Führerscheine
- Ausnahmen
- Kfz-Zulassungen
- Fahrzeugservice
Bereits seit dem Jahr 2004 hat der LBV seine Präsens via LBV-Mobil innerhalb Hamburgs zudem deutlich erweitert. Dazu gehört auch eine den Öffnungszeiten der Einkaufszentren, Automeilen, etc. angepasste Servicezeit. Diese gilt in der Regel Mittwoch bis Samstag von 10 bis 20 Uhr. Eine Liste der Einsätze erhalten Sie unter dem Link "LBV-Mobil" (siehe unten).
Erfordernisse an einen Widerspruch
Ein Widerspruch muss die gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgeschriebene Schriftform einhalten. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Widerspruch zulässig dem Widerspruchsführer zugeordnet werden kann. Diese Zuordnung erfolgt mittels der (eigenen) Unterschrift. Diesem Erfordernis wird eine E-Mail nicht gerecht. Sofern Sie dennoch gegen einen Bescheid des LBV Widerspruch erheben möchten, bedarf es eines Schreibens samt Unterschrift. Ein per E-Mail erhobener Widerspruch wird von Amts wegen nicht weiter verfolgt.