Materiallagerungen für Baustellen auf öffentlichen Flächen
Das Wichtigste vorab
Voraussetzungen
- Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs - Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauchs oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer - Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Erforderliche Unterlagen
Antragstellung kann formlos erfolgen. Skizze mit Angaben der Maße sind erforderlich. Antragsformular siehe Link
Da sehr differenziert, bitte telefonisch oder vor Ort erfragen.
Allgemeine Informationen
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt die Lagerung von Baumaterial oder Bauschutt für Baustellen.
Rechtsgrundlagen
§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchbegriffe: Lagerung von Baumaterialien od. Bauschutt