Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Erforderliche Unterlagen
Antragstellung kann formlos erfolgen. Skizze mit Angaben der Maße erforderlich.
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt das Anbringen von Vordächern, feststehenden Baldachinen und Markisen an Privatgebäuden, die in den öffentlichen Raum hineinragen.