Einsicht in Bauakten nehmen
Bauakten entstehen während der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind. Die Akten von Bauvorhaben werden im...
Bauakten entstehen während der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind. Die Akten von Bauvorhaben werden im Bauaktenarchiv aufbewahrt. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in die Bauakten Einsicht nehmen.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Sie haben ein berechtigtes Interesse, die Bauakte einzusehen, dies haben Sie beispielsweise als
- Eigentümerin oder Eigentümer
- Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter
- Hausverwalterin oder Hausverwalter
Benötigte Unterlagen
- Ihr gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes Identifikationsdokument
- Ihre letzte Meldebescheinigung
- Gegebenenfalls: Vollmacht des Grundeigentümers beziehungsweise der Grundeigentümerin oder Verwaltervollmacht
- Bei einer Verwaltervollmacht handelt es sich um eine vom Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin ausgestellte Vollmacht für eine Person, die zur Verwaltung ernannt wird. Eine von der Hausverwaltung ausgestellte Vollmacht ist nicht ausreichend.
Zu Beachten
Keine
Fristen
Keine
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Sie vereinbaren schriftlich oder telefonisch einen Termin mit der zuständigen Stelle und geben hierbei bereits bekannt, in welche Akte Sie Einsicht nehmen wollen.
- An dem vereinbarten Termin legen Sie die erforderlichen Unterlagen vor.
- Bei Erfüllung aller Voraussetzungen nehmen Sie Einsicht in die Bauakte. Auf Wunsch können Sie kostenpflichtige Kopien aus der Bauakte erhalten.
- Sie zahlen die Gebühren für die Einsichtnahme sowie gegebenenfalls das Erstellen von Kopien.
Dauer
Die Wartezeit auf einen Termin ist abhängig von der Auslastung der zuständigen Stelle. Zum Terminszeitpunkt können Sie die Akte umgehend einsehen.
Gebühren
Für Einsichtnahme je Akte 32,80 - 66,84 EUR
gegebenenfalls zuzüglich Kosten für Kopien
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html
Anlage 1 Baugebührenordnung (BauGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauGebOHA2006V40Anlage1
Anlage Gebührengesetz (GebG)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GebGHA1986V13Anlage/part/G
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 28.03.2024