Sondernutzungen durch politische Parteien

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt die Inanspruchnahme von öffentlichen Wegeflächen fü...

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt die Inanspruchnahme von öffentlichen Wegeflächen für Parteienwerbung, das Aufstellen von Wahlplakaten sowie das Verteilen von Handzetteln im Zuge von Wahlwerbung.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz müssen vorliegen:

  •  Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine   unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
  •  Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
  •  Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

Benötigte Unterlagen

Antragstellung kann formlos erfolgen, prüffähiges Muster des Wahlplakates ist beizufügen

Zu Beachten

Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Wegen mit Plakaten auf Werbeträgern darf nur Berechtigten (z.B. politische Parteien, Wählervereinigungen) erlaubt werden. Näheres regelt die Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern

Fristen

Für das Entfernen alter Wahlplakate sind die Parteien selbst verantwortlich. Die Frist hierfür endet in der Regel nach ca. 1 Woche.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Dauer

Mindestens 2 Wochen

Gebühren

In der Regel gebührenfrei. Infostände unter bestimmten Voraussetzungen gebührenpflichtig (Mindestgebühr 52,50 EUR)

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz

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