Heilbehandlung für Kriegsopfer beantragen

Als Beschädigte/r haben Sie für anerkannte Gesundheitsstörungen Anspruch auf Heilbehandlung. Sind Sie schwerbeschädigt, werden auch für versorgungsfremde Leiden Leistungen gewährt; unter den gleichen Voraussetzungen können die Familienangehörigen und...

Als Beschädigte/r haben Sie für anerkannte Gesundheitsstörungen Anspruch auf Heilbehandlung. Sind Sie schwerbeschädigt, werden auch für versorgungsfremde Leiden Leistungen gewährt; unter den gleichen Voraussetzungen können die Familienangehörigen und Pflegepersonen der Schwerbeschädigten sowie alle Hinterbliebenen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.
Art und Umfang der Leistungen entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Heilbehandlung umfasst

  • ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
  • Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie
  • Versorgung mit Zahnersatz,
  • Behandlung in einem Krankenhaus,
  • Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Versorgung mit Hilfsmitteln,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
  • nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind (Kausalität)

Benötigte Unterlagen

  • Antrag (formlos möglich)
  • Anerkennungsbescheid nach dem Sozialen Entschädigungsrecht

Fristen

Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich auf Antrag erbracht. Folgende Leistungen werden unmittelbar durch das zuständige Versorgungsamt erbracht und sind dort zu beantragen:

  • Zahnersatz
  • Hilfsmittel
  • Bewegungstherapie
  • Sprachtherapie
  • Beschäftigungstherapie
  • Belastungserprobung
  • Arbeitstherapie
  • Badekuren,
  • Ersatzleistungen,
  • Versehrtenleibesübungen

Alle übrigen Leistungen werden von der Krankenkasse für die Versorgungsverwaltung erbracht.
Ist eine berechtigte Person nicht Mitglied einer Krankenkasse, wendet sie sich an die zuständige Versorgungsverwaltung.

Dauer

Die Heilbehandlung wird in der Regel sofort erbracht. Bestimmte Leistungen (z.B. orthopädische Versorgung, Zahnersatz) sind in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen und sollten daher rechtzeitig beantragt werden.

Gebühren

Werden ausschließlich Schädigungsfolgen im kassenüblichen Rahmenbehandelt, dürfen keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen erhoben werden.

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§ 10 bis § 24 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__10.html)

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