Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abfall und Entsorgung - Verbrennung von Gartenabfällen

Die Verbrennung von Gartenabfällen und die Verbrennung von sonstigen Holzabfällen (Gartenzäune, Bauholz, Paletten) ist nicht zulässig.

Wichtige Hinweise

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Verbrennung von Grünabfällen im Garten nicht mehr zulässig

Mit dem Senatsbeschluss zur Aufhebung der Verordnung über die Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist die Verbrennung von Gartenabfällen in Privatgärten und öffentlichen Einrichtungen seit dem 18.10.2017 nicht mehr zulässig. Diese Maßnahme verfolgt folgende Ziele:

  • Eine Verbesserung der Luftqualität in Hamburg durch weniger Feinstaub
  • Eine Verminderung der Beeinträchtigung des meist dicht besiedelten nachbarschaftlichen Umfeldes durch Rauchbelästigung
  • Eine weitergehende Steuerung der Bioabfallströme zur Stadtreinigung Hamburg zur Gewinnung von Energie und Kompost aus Biomasse

Die Beseitigung von Gartenabfällen durch Verbrennung ist nunmehr eine Ordnungswidrigkeit.

Um Gartenabfälle zu entsorgen, gibt es in Hamburg nahezu flächendeckend die Biotonne. Darüber hinaus nimmt die Stadtreinigung Gartenabfälle von Privathaushalten bis zu 3 m³ pro Anfahrt kostenlos an allen Recyclinghöfen an und Laub wird in der Laubsaison in speziellen Laubsäcken auch direkt am Grundstück abgeholt.
Link zu den Terminen: www.stadtreinigung.hamburg/privatkunden/strassenundwege/laubsammlung/

Weiterhin erlaubt ist die Verwertung von Gartenabfällen, z.B. durch Kompostierung oder Mulchen. Erlaubt ist auch das Anzünden von privaten Brauchtumsfeuern wie Lagerfeuern, Grillfeuern oder Osterfeuern unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien. Hierfür sind nur trockene, naturbelassene Hölzer zugelassen. Auch die großen, von Bezirksämtern genehmigten, öffentlichen Osterfeuer sind als Brauchtumsfeuer nach wie vor zulässig.

Hintergrund
Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3.
(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Gebührenbenachrichtigung durch die Hamburger Stadtreinigung

Rechtliche Hinweise

Beschreibung der Leistung

Seit dem 18. Oktober 2017 ist die Verbrennung von Gartenabfällen in Privat- und Kleingärten sowie öffentlichen Einrichtungen nicht mehr zulässig.
 
Gartenabfälle richtig entsorgen
Weiterhin erlaubt ist die Verwertung von Gartenabfällen, zum Beispiel durch Kompostierung oder Mulchen. Um Gartenabfälle zu entsorgen, gibt es in Hamburg zudem nahezu flächendeckend die Biotonne. Darüber hinaus nimmt die Stadtreinigung an allen Recyclinghöfen Gartenabfälle von Privathaushalten bis zu 3 m³ pro Anfahrt kostenlos an und Laub wird in der Laubsaison in speziellen Laubsäcken auch direkt am Grundstück abgeholt.
 
Weitere Informationen
Erlaubt bleibt das Anzünden von privaten Brauchtumsfeuern wie Lagerfeuern, Grillfeuern oder Osterfeuern unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien, wenn sie nicht für die Abfallbeseitigung genutzt werden. Hierfür sind nur trockene, naturbelassene Hölzer zugelassen. Auch die großen, von Bezirksämtern genehmigten, öffentlichen Osterfeuer sind als Brauchtumsfeuer nach wie vor zulässig.

Karte vergrößern

Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abfallwirtschaft
Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg

Raum: F.04.400

Telefonnummer

+49 40 42840-5281

Infos zur Einrichtung

Mensch in einem Rollstuhl barrierefrei

Wir haben eine begrenzte Anzahl von Kundenparkplätzen. Für eine Parkplatzreservierung melden Sie sich bitte bei unserem Empfang per E-Mail empfang@bsw.hamburg.de oder telefonisch + 49 40 428 40 - 50 50. Unsere Funktionszeiten sind: Mo. bis Do. von 08:00 bis 15:15 Uhr, Fr. von 08:00 bis 13:30 Uhr.

Öffentliche Verkehrsanbindung

S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

Themenübersicht auf hamburg.de