Schornsteinfegerangelegenheiten

Für die hoheitlichen Tätigkeiten - Abnahme von neuen Feuerungsanlagen, - Feuerstättenschau und Erstellen des Feuerstättenbescheids - Führen des Kehrbuches, ist der für Ihre Straße bevollmächtigte...

Für die hoheitlichen Tätigkeiten
- Abnahme von neuen Feuerungsanlagen,
- Feuerstättenschau und Erstellen des Feuerstättenbescheids
- Führen des Kehrbuches,
ist der für Ihre Straße bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig. Die Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten werden nach der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten in Verbindung mit der bundesrechtlichen Kehr- und Überprüfungsordnung berechnet (s. Links).
Für Arbeiten außerhalb des hoheitlichen Bereichs
wie zum Beispiel
- Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
- Messen der Abgaswerte
können Sie einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen. Diese Schornsteinfegertätigkeiten unterliegen der freien Preisgestaltung.
Eigentümer und Eigentümerinnen sind verpflichtet,  für ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausführen zu lassen. Der für Ihre Straße zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überwacht dies. Nachweise über die durchgeführten Arbeiten sind ihm zuzusenden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder bei Ihrem zuständigen Bezirksamt. Über den Link haben Sie die Möglichkeit, den für Ihre Straße bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu finden.
Für Nachfragen im Bezirksamt geben Sie bitte für genauere Kontaktinformationen Ihre Wohnanschrift an.
 

Wichtige Hinweise

Benötigte Unterlagen

Kontaktdaten

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Die Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten werden nach der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten in Verbindung mit der bundesrechtlichen Kehr- und Überprüfungsordnung berechnet (s. Links).

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