Trinkwasserhygiene
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu erwarten ist. Mit Inkrafttreten der der Ersten Verordnung zur Änderung der...
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu erwarten ist. Mit Inkrafttreten der der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03.Mai 2011 zum 01. November 2011 ist für Legionellen ein technischer Maßnahmewert eingeführt worden. Unternehmer und sonstige Inhaber einer Hausinstallation, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, haben Großanlagen zur Trinkwassererwärmung beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen. Weitere Informationen s. Link (Trinkwasser Hamburg).
Wichtige Hinweise
Zu Beachten
Die Einrichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage ist gemäß § 13 Abs. 5 TrinkwV anzuzeigen. Weitere Informationen Link Trinkwasser Hamburg. Formular: Anzeige einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung gemäß § 13 Abs. 5 TrinkwV (s.Link)
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Gebührenerhebung nach Aufwand (§ 6 in Verbindung mit der Anlage Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz).
Formulare, Services & Links
Links auf hamburg.de
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 27.03.2024