Pflicht zur elektronischen Übermittlung, Umsatzsteuererklärungen

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Das gilt bei...

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Das gilt bei Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden.
Die Grundlagen hierfür wurden durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) und das Jahressteuergesetz 2010 geschaffen.

Die Abgabe einer elektronischen Bilanz hat erst für Wirtschaftjahre zu erfolgen, die nach 31.12.2011 beginnen.

Wichtige Hinweise

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Die Erklärung kann über ELSTER oder über andere Softwareprodukte (siehe Links) eingereicht werden.

Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Eine schriftliche Begründung ist dann beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Keine

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch