Entschädigung aufgrund von Verkehrslärm


 

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Wenn der berechnete Beurteilungspegel an der baulichen Anlage den maßgeblichen Immissionsgrenzwert am Tage (gilt für Wohnräume) oder in der Nacht (gilt für Schlafräume) überschreitet.

Benötigte Unterlagen

Baugenehmigung, Grundrisse, Raumhöhen, Raumnutzung, Wandaufbau, Fenstereinbaujahr, Fenstermaße, ggf. weitere Angaben zum Dachaufbau und Außenwohnbereich.

Ein Antragsformular und ein Merkblatt zum Ablauf des Erstattungsverfahrens kann beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt – Technischer Umweltschutz – angefordert werden

Zu Beachten

Anspruchsberechtigt sind nur Grundeigentümer, Erbbauberechtigte und Wohnungseigentümer.

Bei der freiwilligen Lärmsanierung hat der Eigentümer 25 % der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst zu tragen.

 

Fristen

Der Antrag ist vor Durchführung der passiven Lärmschutzmaßnahmen zu stellen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Anfrage:
Eine Anfrage auf Erstattung ist beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt – Technischer Umweltschutz – einzureichen. Das Fachamt prüft, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht (Gebäude in der Lärmtechnischen Untersuchung erfasst, Baugenehmigungszeitpunkt).
Ortstermin:
Wenn ein Anspruch besteht, erfolgt ein Ortstermin, um den vorhandenen Schallschutz des Gebäudes festzustellen (hierzu sind Raumgrundrisse, Raumhöhen, Raumnutzung, Wandaufbau, Fenstereinbaujahr, Fenstermaße und ggf. weitere Angaben zum Dachaufbau und zum Außenwohnbereich vom Antragsteller bereitzustellen).
Berechnung ggf. erforderlicher Schallschutzmaßnahmen:
Es erfolgt die Berechnung des vorhandenen Beurteilungspegels und Vergleich mit dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert. Sofern die vorhandenen Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt das Fachamt mit, welche Gebäudeteile zu sanieren sind.
mindestens 2 Kostenvoranschläge:
Vom Antragsteller sind dann mindestens 2 Kostenvoranschläge einzuholen und einzureichen.
Erteilung eines Bescheides:
Das Fachamt prüft die Kostenvoranschläge und erteilt einen Bescheid, der die erforderlichen Maßnahmen und die Höhe der Erstattungskosten enthält. Nach Erteilung des Bescheides darf mit den Maßnahmen begonnen werden.
Endabnahme und Auszahlung:
Nach Fertigstellung der Maßnahmen und Einreichung der Rechnungen erfolgt eine Abnahme durch das Fachamt und die Auszahlung der vereinbarten Erstattungskosten.
 

Dauer

Mindestens 3 Monate, abhängig von der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen.

Gebühren

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§ 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), 16. und 24. BImSchV

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