Zur Europawahl als Unionsbürgerin oder Unionsbürger ins Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen lassen

Das nächste Wahlereignis ist die Europa- und Bezirksversammlungswahl. Diese finden zusammen am 9. Juni 2024 statt. Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen...

Das nächste Wahlereignis ist die Europa- und Bezirksversammlungswahl. Diese finden zusammen am 9. Juni 2024 statt.
Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden. Dies geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.
Wenn Sie bei vorherigen Europawahlen bereits im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen waren und zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen sind, werden Sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen und brauchen keinen neuen Antrag zu stellen.
In den übrigen Fällen müssen Sie die Aufnahme ins Wahlberechtigtenverzeichnis beantragen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Sie werden von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen, wenn Sie am Wahltag:

  •        die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  •        mindestens 16 Jahre alt sind,
  •        nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  •        bei vorherigen Europawahlen in Deutschland im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen waren.

Sie werden auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn Sie am Wahltag:

  •        die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  •        am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
  •        nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  •        mindestens seit 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  •        einen Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrag als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge besitzen oder
  •        als Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes gemeldet sind oder
  •        unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet sind.

Benötigte Unterlagen

Antrag nach Anlage 2A zur Europawahlordnung

Zu Beachten

Keine

Fristen

Der Antrag kann bis zum 21. Tag vor der Wahl, 19. Mai 2024, gestellt werden.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Als Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger können Sie sich folgendermaßen ins Wahlberechtigtenverzeichnis zur Europawahl eintragen lassen:

  •        Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2A der Europawahlordnung bei der für Sie zuständigen Wahldienstelle ihres Bezirksamtes.
  •        Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

Dauer

Der Antrag kann erst ab 6 Wochen vor der Wahl bearbeitet werden.

Die Bearbeitungsdauer beträgt circa 1 Woche.

Gebühren

keine

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Einspruch gemäß §17 a Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 8 Europawahlordnung

Rechtsgrundlage

Bezeichnung: § 17a Europawahlordnung

URL: http://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/__17a.html

Bezeichnung: § 17b Europawahlordnung

URL: http://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/__17b.html

Bezeichnung: § 21 Europawahlordnung

URL: http://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/__21.html

Bezeichnung: Anlage 2A zur Europawahlordnung

URL: http://www.gesetze-im-internet.de/euwo_1988/anlage_2a.html

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