Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abwasseranlagen Genehmigung

Sie möchten eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 3 WHG errichten oder betreiben ? Dann ist hierfür ein Antrag auf Genehmigung an die zuständige Behörde zu stellen.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abwasserwirtschaft
Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg

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Infos zur Einrichtung

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Öffentliche Verkehrsanbindung

S3/S31 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen müssen nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

Benötigte Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser, das in die Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet werden soll.  Es sind die Anforderungen nach §§ 2 bis 6 IZÜV (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung) bei der Erstellung der Unterlagen zu berücksichtigen. Zusätzlich ist eine Wasserrechtliche Erlaubnis oder Indirekteinleiter-Genehmigung zu beantragen bzw. deren Änderung.

Zu Beachten

Die Genehmigungspflicht nach § 60, Abs. 3 WHG gilt für eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen, die keine Nebeneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind. Ferner muss das Abwasser aus einer oder mehreren Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) stammen und nicht unter die Kommunalabwasser-Richtlinie fallen (91/271/EWG).

Fristen

Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine betreffende Abwasserbehandlungsanlage nur mit Genehmigung betrieben werden darf.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Vorabstimmung
  • Einreichen der Unterlagen nach § 3 Abs. 1 u. 2 IZÜV
  • Prüfung auf Vollständigkeit
  • Ggf. Rücksprache und Nachforderungen
  • Prüfung auf Genehmigungsbedürftigkeit
  • Mitteilung

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Gebühren

Für die Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

In Hamburg beträgt die Gebühr gemäß Umweltgebührenordnung abhängig von den Herstellungskosten der Anlage bis zu 289.000 €, mindestens jedoch 500 € (Anlage 1, Ziffer 4.10 UmwGebO).

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

§ 60 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

Beschreibung der Leistung

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung bestimmter Abwasserbehandlungsanlagen bedürfen in Deutschland der Genehmigung. Die Definition, auf welche Abwasserbehandlungsanlagen das zutrifft, findet sich in § 60 Abs. 3 WHG. Siehe auch Hinweise/Besonderheiten. Gemäß § 60 Abs. 4 WHG kann anstelle einer Genehmigung auch eine Anzeige ausreichend sein, sofern es sich um eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage handelt, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

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