Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

Sie möchten eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU-Anlage) wassergefährdender Stoffe errichten, betreiben oder wesentlich ändern? Dann ist hierfür ein Antrag auf Eignungsfeststellung bei der...

Sie möchten eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU-Anlage) wassergefährdender Stoffe errichten, betreiben oder wesentlich ändern? Dann ist hierfür ein Antrag auf Eignungsfeststellung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) zu stellen.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abwasserwirtschaft
Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg

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Infos zur Einrichtung

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Wir haben eine begrenzte Anzahl von Kundenparkplätzen. Für eine Parkplatzreservierung melden Sie sich bitte bei unserem Empfang per E-Mail empfang@bsw.hamburg.de oder telefonisch + 49 40 428 40 - 50 50. Unsere Funktionszeiten sind: Mo. bis Do. von 08:00 bis 15:15 Uhr, Fr. von 08:00 bis 13:30 Uhr.

Öffentliche Verkehrsanbindung

S3/S31 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (siehe § 62 WHG, Abs.1). Weitere Informationen zu Voraussetzungen und Ausnahmen siehe § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Benötigte Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen (siehe § 42 AwSV). Die jeweils erforderlichen Unterlagen sind einzelfallabhängig und werden von der zuständigen Stelle festgelegt.

Zu Beachten

Die Eignungsfeststellung ist nur für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU-Anlagen) notwendig, nicht aber für Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung (HBV-Anlagen) und Rohrleitungen. Weitere Ausnahmen regelt § 63, Abs. 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 41 AwSV.

Fristen

Vor Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung der Anlage muss die Genehmigung vorliegen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Vorabstimmung
  • Einreichen der Unterlagen nach § 42 AwSV
  • Prüfung auf Vollständigkeit
  • Ggf. Rücksprache und Nachforderungen
  • Prüfung der Unterlagen
  • Bescheiderstellung

Dauer

Bearbeitungsdauer je nach Umfang und Qualität der Anlage bzw. Unterlagen.

Gebühren

Je nach Zeitaufwand 150 – 6.000 € (siehe Anlage 1, Ziffer 3.20, Umweltgebührenordnung (UmwGebO)

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Gegen die Eignungsfeststellung kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.





 

Rechtsgrundlage

§ 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 41 und § 42 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Beschreibung der Leistung

Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU-Anlagen) dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Die Eignungsfeststellung dient der präventiven Kontrolle der technischen Gestaltung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe.
 
Die Eignungsfeststellung ist ein Instrument der behördlichen Vorabkontrolle, ein „Brauchbarkeitsnachweis“ und keine Anlagengenehmigung. Prüfmaßstab ist die Einhaltung des Besorgnisgrundsatzes bzw. des bestmöglichen Schutzes sowie der technischen Regeln. Die Eignungsfeststellung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, sie bedarf der Antragstellung durch den Betreiber der Anlage.

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