Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser

Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es zuvor einem amtlichen Verfahren zur Anerkennung und Nutzungsgenehmigung unterzogen wurde.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Lebensmittelsicherheit
Billstraße 80a 20539 Hamburg

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Infos zur Einrichtung

Öffentliche Verkehrsanbindung

S2/S21 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Die amtliche Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllt sind und dies unter geologischen und hydrologischen, physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen, mikrobiologischen und hygienischen sowie bei Wässern mit weniger als 1.000 Milligramm gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 Milligramm freien Kohlendioxids in einem Liter gegebenenfalls zusätzlich unter ernährungsphysiologischen oder sonstigen Gesichtspunkten mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren überprüft worden ist.
  • Die in der Anlage 1 der AVV Mineralwasser aufgeführten Angaben müssen vollständig vorliegen und fachgutachtlich beurteilt sein.

Benötigte Unterlagen

  • Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser

Fristen

Keine

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Ihren Antrag auf amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers richten Sie an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag zu stellen. Die einzureichenden Antragsunterlagen sind in 3-facher Ausfertigung beizufügen.
  • Die eingereichten Unterlagen werden umfassend fachgutachterlich geprüft und beurteilt. Darin eingeschlossen ist eine gemeinsame Vor-Ort-Kontrolle der Genehmigungsbehörde mit dem zuständigen Untersuchungsamt. Per Post erhalten Sie dann die amtliche Anerkennung des natürlichen Mineralwassers oder ggf. einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags.
  • Die ausgesprochene Anerkennung wird dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) mitgeteilt.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ein bis zwei Monate.

Gebühren

Für die amtliche Anerkennung und für die Nutzungsgenehmigung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren wird nach Aufwand berechnet und richtet sich nach der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen.

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Gegen den Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

 

Rechtsgrundlage

Beschreibung der Leistung

Natürliches Mineralwasser ist ein Grundwasser, das seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren Quellen gewonnen wird. Es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen. Seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant. Es ist unbehandelt oder darf nur wenigen, genau vorgeschriebenen Behandlungsverfahren unterworfen werden.

Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt.

Der amtlichen Anerkennung in Deutschland steht die amtliche Anerkennung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich.

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