Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Die Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen
Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation gründen wollen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft, Gutachten erstellt und Fachbetriebe zertifiziert bzw. überwacht, müssen Sie eine...
Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation gründen wollen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft, Gutachten erstellt und Fachbetriebe zertifiziert bzw. überwacht, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Adresse und Kontakt
Adresse
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abwasserwirtschaft
Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg
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Infos zur Einrichtung
barrierefrei |
Wir haben eine begrenzte Anzahl von Kundenparkplätzen. Für eine Parkplatzreservierung melden Sie sich bitte bei unserem Empfang per E-Mail empfang@bsw.hamburg.de oder telefonisch + 49 40 428 40 - 50 50. Unsere Funktionszeiten sind: Mo. bis Do. von 08:00 bis 15:15 Uhr, Fr. von 08:00 bis 13:30 Uhr.
Öffentliche Verkehrsanbindung
S3/S31 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
- nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen nach § 53 erfüllen,
- eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die in § 53 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
- Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
- ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
- den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt und
- erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt
Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 erstrecken, gilt für die Sachverständigenorganisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend. In diesem Fall hat das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des Satzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.
Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Zu den weiteren Voraussetzungen entsprechend einem Anerkennungsverfahren gemäß § 52, § 57 AwSV lesen Sie das PDF-Dokument: Anlage_Merkblatt SVOGUeG_UMK_end.doc (lawa.de)
Das im Rahmen der LAWA erarbeitete Merkblatt fasst die einschlägigen Regelungen der AwSV zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften zusammen und erläutert, welche Ziele mit diesen Regelungen verfolgt werden.
Benötigte Unterlagen
- Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Nachweis einer technischen Leitung
- Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
- Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt
- Freistellungserklärung für die Länder
Zu Beachten
Fristen
Der Antrag auf Erteilung muss frühzeitig vor der Betriebsaufnahme gestellt werden. Ein Antrag auf Neuerteilung muss mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung eingereicht werden.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Sie können den Kontakt auch per E-Mail herstellen: abwasserwirtschaft@bukea.hamburg.de
Es empfiehlt sich, den Kontakt rechtzeitig aufzunehmen, um zu erörtern, ob weitere Unterlagen oder Konkretisierungen erforderlich sind. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern und nach Prüfung des Antrags eine Anerkennung erteilen.
Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Dauer
2 - 6 Wochen
Gebühren
500 - 10000 EUR nach § 52 AwSV i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 3 UmwGebO
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Gegen einen Bescheid kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Widerspruch erhoben werden.
Rechtsgrundlage
§ 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Formulare, Services & Links
Beschreibung der Leistung
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Diese Dokumente sind in unserem Hause vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen und es kann darüber hinaus notwendig werden, die gleichwertige Anerkennungen in beglaubigter, deutscher Übersetzung vorzulegen.
Suchwörter: Wassergefährdende Stoffe, Sachverständigenprüfung Wassergefährdung, Sachverständigenprüfung Anerkennung
Letzte Aktualisierung: 26.09.2023