Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Die Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen

Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation gründen wollen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft, Gutachten erstellt und Fachbetriebe zertifiziert bzw. überwacht, müssen Sie eine...

Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation gründen wollen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft, Gutachten erstellt und Fachbetriebe zertifiziert bzw. überwacht, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abwasserwirtschaft
Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg

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Infos zur Einrichtung

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Öffentliche Verkehrsanbindung

S3/S31 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie
  1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
  2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen nach § 53 erfüllen,
  3. eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die in § 53 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
  5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
  6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt und
  7. erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt
Dieses Qualitätssicherungssystem hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, die ordnungsgemäße Anlagenprüfungen nach § 46 gewährleisten. Es muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten.
Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 erstrecken, gilt für die Sachverständigenorganisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend. In diesem Fall hat das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des Satzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.
Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Zu den weiteren Voraussetzungen entsprechend einem Anerkennungsverfahren gemäß § 52, § 57 AwSV lesen Sie das PDF-Dokument: Anlage_Merkblatt SVOGUeG_UMK_end.doc (lawa.de)
Das im Rahmen der LAWA erarbeitete Merkblatt fasst die einschlägigen Regelungen der AwSV zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften zusammen und erläutert, welche Ziele mit diesen Regelungen verfolgt werden.
 

Benötigte Unterlagen

Unter anderem werden diese Unterlagen benötigt:
  • Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nachweis einer technischen Leitung
  • Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
  • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt
  • Freistellungserklärung für die Länder
Nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.

Zu Beachten

Die Anerkennung gilt auch in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland

Fristen

Der Antrag auf Erteilung muss frühzeitig vor der Betriebsaufnahme gestellt werden. Ein Antrag auf Neuerteilung muss mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung eingereicht werden.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß der AwSV. Sie fügen diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Sie können den Kontakt auch per E-Mail herstellen: abwasserwirtschaft@bukea.hamburg.de
Es empfiehlt sich, den Kontakt rechtzeitig aufzunehmen, um zu erörtern, ob weitere Unterlagen oder Konkretisierungen erforderlich sind. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern und nach Prüfung des Antrags eine Anerkennung erteilen.
Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Dauer

2 - 6 Wochen

Gebühren

500 - 10000 EUR nach § 52 AwSV i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 3 UmwGebO

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Widerspruch erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Beschreibung der Leistung

Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und Fachbetriebe zertifizieren bzw. überwachen, müssen Sie eine Anerkennung beantragen.
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Diese Dokumente sind in unserem Hause vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen  und es kann darüber hinaus notwendig werden, die gleichwertige Anerkennungen in beglaubigter, deutscher Übersetzung vorzulegen.

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