Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ausländische Geburtsurkunde...
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
- Antragsberechtigte sind
- die einzutragende Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
- Es bestand noch nie ein Wohnsitz in Deutschland für das Kind oder die antragstellende Person (dann ist das Standesamt I in Berlin zuständig)
Benötigte Unterlagen
- vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder – falls nicht vorhanden – Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- Ausweise der Eltern
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
- oder Staatsangehörigkeitsausweis
- wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
- Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
- wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
- Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.
Fristen
Keine, jedoch können in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen drohen , wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
- Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
- Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.
Dauer
Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
Gebühren
Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamtes I in Berlin ist gebührenpflichtig.
- 80,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung
- 160,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung - sofern ausländisches Recht zu beachten ist
- 12,00 Euro: Geburtsurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
- 12,00 Euro: internationale Geburtsurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
- 12,00 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Geburtenregister
- 6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung
Die Beurkundung beim Standesamt des letzten Inlandswohnsitzes in Hamburg ist ebenfalls gebührenpflichtig.
- 80,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung
ggf. Mehrkosten für Melderegisterauskunft, Eintragung einer Folgebeurkundung, Mehraufwand bei Prüfung ausländischen Rechts. - 14,50 Euro: Geburtsurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
- 14,50 Euro: internationale Geburtsurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
- 14,50 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Geburtenregister
- 6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Sie können einen Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin stellen.
Rechtsgrundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__36.html - Staatsangehörigkeitsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html
Formulare, Services & Links
Links im Internet
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Geburt Ausland Erstbeurkundung Erstregistrierung Nachbeurkundung Generationenschnitt Staatsangehörigkeit Standesamt I in Berlin
Letzte Aktualisierung: 04.06.2023