Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ausländische Geburtsurkunde...

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
  • Antragsberechtigte sind
    •    die einzutragende Person selbst
    •    deren Eltern
    •    deren Kinder
    •    der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
  • Es bestand noch nie ein Wohnsitz in Deutschland für das Kind oder die antragstellende Person (dann ist das Standesamt I in Berlin zuständig)

Benötigte Unterlagen

Sie benötigen im Regelfall folgende Unterlagen:
  •         vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder – falls nicht vorhanden – Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  •        Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  •         Ausweise der Eltern
    •    gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
    •    oder Staatsangehörigkeitsausweis
  •         wenn die Mutter verheiratet ist oder war: 
    •    Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    •    und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
  •         wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
    •    gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
    •    gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
  • Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

Fristen

Keine, jedoch können in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen drohen , wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei vorhandenem Auslandswohnsitz grundsätzlich über die deutsche Auslandsvertretung stellen.
  • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
  • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
  • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

Dauer

Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Gebühren

Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamtes I in Berlin ist gebührenpflichtig. 


  • 80,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung

  • 160,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung - sofern ausländisches Recht zu beachten ist

  • 12,00 Euro: Geburtsurkunde

  • 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung

  • 12,00 Euro: internationale Geburtsurkunde

  • 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung

  • 12,00 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Geburtenregister

  • 6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung


Die Beurkundung beim Standesamt des letzten Inlandswohnsitzes in Hamburg ist ebenfalls gebührenpflichtig.


  • 80,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung

    ggf. Mehrkosten für Melderegisterauskunft, Eintragung einer Folgebeurkundung, Mehraufwand bei Prüfung ausländischen Rechts.

  • 14,50 Euro: Geburtsurkunde

  • 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung

  • 14,50 Euro: internationale Geburtsurkunde

  • 6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung

  • 14,50 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Geburtenregister

  • 6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Sie können einen Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin stellen.

Rechtsgrundlage

Formulare, Services & Links

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