Sozialbehörde

Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung durchführen? Eine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 ProstSchG liegt Ihnen schon vor? Dann müssen Sie diese...

Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung durchführen? Eine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 ProstSchG liegt Ihnen schon vor? Dann müssen Sie diese anzeigen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Erlaubnis gemäß § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) 

Benötigte Unterlagen

  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), 
  • Betriebskonzept
  • Veranstaltungskonzept
  • Ausweisdokument Veranstaltungsleitung
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Ggf. Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen sexuelle Dienstleistungen anbietende Personen,
  • Kopien der mit den sexuelle Dienstleistungen anbietenden Personen geschlossenen Vereinbarungen.

Fristen

Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Antragstellung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
  • Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
  • Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
  • Ein persönliches Gespräch kann vereinbart werden. 
  • Eine Veranstaltung kann auch aufgrund des Veranstaltungskonzepts untersagt werden.

Dauer

Maximal vier Wochen

Gebühren

Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz sind gebührenpflichtig (vgl. aktuell gültige Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz).

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.

Rechtsgrundlage

§ 20 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__20.html

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen.
Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.
Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen (Prostitutionsfahrzeugen) durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der während der Prostitutionsveranstaltung tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Ist der Schutz nicht gewährleistet, kann die zuständige Behörde die Prostitutionsveranstaltungen untersagen. 
Beachten Sie, dass zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist. 
Karte vergrößern

Adresse und Kontakt

Adresse

Sozialbehörde
AI 25
Prostituiertenschutz
Große Reichenstraße 14 20457 Hamburg

Telefonnummer

+49 40 42811-1466

Infos zur Einrichtung

Öffentliche Verkehrsanbindung

Busse 4/6 Brandstwiete, U1 Meßberg

Themenübersicht auf hamburg.de