Geburt eines Kindes anzeigen durch Einrichtugnen

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen...

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet.
Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt anzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Ort, an dem das Kind geboren wurde.
Zeigen Sie die Geburt dem Standesamt binnen einer Woche an. Bei einem totgeborenen Kind zeigen Sie die Geburt spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag an.
Sie können die Geburt schriftlich oder elektronisch anzeigen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Das Kind, dessen Geburt beim zuständigen Standesamt angezeigt werden soll, wurde in Ihrer Einrichtung geboren.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angaben zu Mutter und Kind

Zu Beachten

Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise der Eltern erforderlich.

Fristen

Zeigen Sie die Geburt innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt an. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist das Kind tot geboren worden, müssen Sie die Geburtsanzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt einreichen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Sie können die Geburt des Kindes schriftlich oder elektronisch anzeigen.  Nutzen Sie zur elektronischen Anzeige den Online-Dienst "Digitale Geburtsanzeige durch Einrichtungen". 
Reichen Sie die Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt ein.
Das Standesamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen. Gegebenenfalls fordert das Standesamt weitere Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen nach.
Das Standesamt verzeichnet die Geburt im Geburtsregister.

Dauer

Keine

Gebühren

Keine

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 20 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__20.html

§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__10.html

§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__18.html

§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__21.html  

Formulare, Services & Links

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch