Sorgeerklärung beantragen
- Beratung und Regelung zu Vaterschaftsfragen und zu Unterhaltsfragen von Kindern (bis 18 Jahren). - Beratungen finden auch für junge Volljährige (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres = 21. Geburtstag) sowie zum...
- Beratung und Regelung zu Vaterschaftsfragen und zu Unterhaltsfragen von Kindern (bis 18 Jahren).
- Beratungen finden auch für junge Volljährige (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres = 21. Geburtstag) sowie zum Thema Betreuungsunterhalt statt
- anlässlich der Geburt (§ 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch).
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt.
Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist.
Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet .
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Benötigte Unterlagen
- Persönliches Erscheinen ist notwendig.
- Ausweise beider Eltern
- Nachweis der Schwangerschaft (ärztl. Attest oder entsprechende Seite des Mutterpasses).
- Dolmetscher bei Sprachbarrieren
- Nachgeburtliche Beurkundung:
- Ausweise beider Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes, wenn der Vater bereits eingetragen ist
- Vaterschaftsanerkennung
- Ggf. Dolmetscher
Zu Beachten
Grundsätzlich können sämtliche in diesem Zusammenhang durchzuführenden Beurkundungen bei jedem Jugendamt in Deutschland vorgenommen werden. Alternativ können diese Erklärungen auch bei einem Notar abgegeben werden.
Für Kinder, die im Ausland geboren wurden, gilt das gleiche Verfahren mit dem Unterschied, dass für alle diese Kinder zentral das Sorgeregister in Berlin geführt wird. Ansprechpartner für alle Jugendämter und Botschaften ist:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
III B 44
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin.
Fristen
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt .
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
III B 44
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin.[A1] [A2]
[A1]Aus HaSI
Der Inhalt ist methodisch nicht richtig. Bitte denken Sie bei Ihrer Formulierung an die bürgerfreundliche Sprache. Siehe Erklärtext
[A2]Hier müssten konkrete Hinweise erfolgen, was gemeint ist??
Gebühren
Keine
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Eine Beurkundung ist eine freie Willensäußerung, ein Rechtsbehelf ist nicht gegeben. Änderungen kann nur das Familiengericht erlassen.
Rechtsgrundlage
- § 1626d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626d.html
Formulare, Services & Links
Links im Internet
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 08.12.2023