Amtsgerichte, Familiensachen

Wichtige Hinweise

Zu Beachten

Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich nur per Briefpost oder per Fax  zu stellen. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.

Ein Scheidungsantrag ist immer von einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht beim zuständigen Familiengericht zu stellen. 

Alle Entscheidungen aus dem Familiengericht (z. B. Beschlüsse, Urteile) sind ausschließlich schriftlich anzufordern (Brief, Fax).

Hinweis zur fachlichen Zuständigkeit:

  •  Sollte bei einer Erbausschlagung(wofür das Nachlassgericht grundsätzlich zuständig ist) für Minderjährige durch ihre gesetzlichen Vertreter eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sein, ist (nur) für diese Genehmigung das Familiengericht zuständig.
  •   Scheidungsurteile bis zum 30.06.1977 liegen beim Landgericht und ab dem 01.07.1977 bei den Amtsgerichten.

Hinweise zur örtlichen Zuständigkeit:

  • Scheidungsverfahren und Folgesachen: Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit einer Ehescheidung ist der Aufenthaltsort der minderjährigen Kinder. Leben keine minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten, ist das Gericht zuständig, in dem beide Ehegatten zuletzt gewohnt haben, wenn in diesem Bezirk weiterhin wenigstens ein Ehegatte lebt. Fehlt es auch an dieser Voraussetzung, ist der Ort des Antragsgegners maßgeblich.
  • In separaten Sachen über die elterliche Verantwortung entscheidet der Aufenthaltsort des Kindes.

     

 

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