Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Wichtige Hinweise

Zu Beachten

Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist abweichend der (Wohn-)Sitz des Drittschuldners entscheidend. Wir bitten Sie, die Eingabe ggf. zu wiederholen.

Anfragen sind grundsätzlich nur schriftlich per Briefpost oder per Fax zu stellen. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.

Die angegebene Fax-Nr. ist fristwahrend.

Gerichtsvollzieher haben eigene Geschäftsräume außerhalb des Amtsgerichts. Der Telefonische HamburgService gibt Auskunft über Geschäftszeiten und Zuständigkeiten.

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§ 802a Zivilprozessordnung (ZPO)

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802a.html

 

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