Medizinische Praxen, Anmeldung
Wenn Sie einen Heilberuf selbständig und/oder freiberuflich bzw. auf Honorarbasis ausüben möchten, sind Sie verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt zu melden.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Benötigte Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- Berufserlaubnis im Original (Urkunde)
Zu Beachten
Die Anmeldung hat persönlich (Termin erforderlich) zu erfolgen. Bei einer Anmeldung vor Ort sind die Dokumente im Original vorzulegen.
Melden Sie uns bitte vor Beginn der Tätigkeitsausübung:
- den Beginn Ihrer selbständigen Berufsausübung
- die Anschrift der Niederlassung, bzw. bei ambulanter Ihre Wohnanschrift und Ihr ambulantes Einsatzgebiet
- alle Änderungen, z. B. Namensänderung, Umzug, Praxisverlegung oder Beendigung der Praxis
Hebammen und Entbindungspfleger/innen haben zudem entsprechende Hygienepläne vorzulegen sowie den Hebammenkoffer für Hausbesuche und/ oder Hausgeburten vorzuzeigen.
Ferner sind anzuzeigen:
- Ort der Berufstätigkeit
- Wechsel des Tätigkeitsortes
- Beendigung der Berufsausübung
Die Ummeldung der Betriebsstätte ist schriftlich (formloses Schreiben) mit Angabe bis wann die alte und ab wann die neue Adresse gültig ist zu veranlassen.
Fristen
Anmeldung sind vor Beginn der Berufsausübung anzuzeigen.
Änderungs -, Um-, Abmeldungen bzw. Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte sind sofort anzuzeigen.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Melden Sie uns bitte vor Beginn der Tätigkeitsausübung:
- den Beginn Ihrer selbständigen Berufsausübung
- die Anschrift der Niederlassung, bzw. bei ambulanter Ihre Wohnanschrift und Ihr ambulantes Einsatzgebiet
- alle Änderungen, z. B. Namensänderung, Umzug, Praxisverlegung oder Beendigung der Praxis
Zusätzlich benötigen wir Ihre Urkunde im Original, mit der Sie uns die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachweisen und Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Dauer
Umgehend
Gebühren
Zur Zeit 17,80 EUR nach der GebOöG (Stand 2018)
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§§ 19, 21, 31 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18.07.2001
Speziell für Hebammen und Entbindungspfleger/innen gilt § 3 Abs. 2 des Hamburgischen Hebammengesetzes vom 13.09.1990 sowie § 7Abs. 2 und § 10 der Hebammen-Berufsordnung vom 25.04.2017
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 29.11.2023