Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Bestellung von verantwortlichen Personen entsprechend des Umfangs des Betriebes und der Art der Tätigkeit
- Nachweis der Fachkunde
- gegebenenfalls Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- gegebenenfalls Bedürfnisnachweis
Benötigte Unterlagen
- in der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle: Angabe über die mit der Leitung beauftragten Personen
- Nachweis der Fachkunde
- gegebenenfalls Nachweis der Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- gegebenenfalls Bedürfnisnachweis
Zu Beachten
Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.
Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.
Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen das ganze Jahr über verkauft werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember verkauft werden. Ist einer dieser Tage ein Sonntag, darf schon am 28. Dezember verkauft werden. Fällt in diese Zeit ein verkaufsoffener Sonntag, so ist auch an diesem Tag der Verkauf erlaubt.
Will jemand außerhalb der oben genannten Zeit Feuerwerk der Kategorie F2 kaufen und abbrennen, benötigt er eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Bezirksamt.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist in Hamburg nur vom 31.12, 18 Uhr bis 01.01.des Jahres, 01 Uhr erlaubt.
In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand).
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Fristen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Dauer
Bis zu zwei Wochen.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Formulare, Services & Links
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 26.09.2023