Bäume auf privatem Grund
Für das Fällen von Bäumen oder den Schnitt von geschützen Bäumen oder Hecken bedarf es nach den Regelungen der Baumschutzverordnung einer Genehmigung. Um diese zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag beim...
Für das Fällen von Bäumen oder den Schnitt von geschützen Bäumen oder Hecken bedarf es nach den Regelungen der Baumschutzverordnung einer Genehmigung. Um diese zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag beim örtlich zuständigen Bezirksamt erforderlich. Alternativ können Sie auch den Online-Dienst „Bäume und andere Gehölze fällen oder beschneiden“ nutzen.
Die Baumschutzverordnung gilt nicht für Obstbäume und für Einzelbäume mit einem Stammdurchmesser von weniger als 25 cm, gemessen in 130 cm Höhe. Auch das Beschneiden von Hecken (Entfernung des Jahreszuwachses) fällt nicht unter die Baumschutzverordnung und bedarf daher keiner Genehmigung.
Hinweis: Die Baumschutzverordnung gilt nicht in ausgewiesenen Schutzgebieten (Landschaftsschutz-/Naturschutzgebieten). Hier sind in der Regel alle Gehölze geschützt. Für Fällungen ist ebenfalls ein schriftlicher Antrag erforderlich.
In der Zeit vom 01.03 bis 30.09 eines Jahres ist es aus Artenschutzgründen generell verboten, Bäume, Hecken und Gebüsche abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, auch wenn diese sonst nicht geschützt sind. Nur im Einzelfall sind Befreiungen möglich.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- ein Baum stark geschädigt, absterbend oder tot ist, umzustürzen oder zu brechen droht,
- ein Baum ein zulässiges Bauvorhaben behindert und nicht von besonderer Bedeutung ist,
- ein Baum in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung beeinträchtigt. In diesen Fällen ist in der Abwägung die Bedeutung des Baumes für das Landschafsbild und sein ökologischer Wert mit zu brücksichtigen
- das Entfernen oder Kürzen von Ästen und Zweigen ist genehmigungsfähig, wenn diese bruchgefährdet sind, wenn sie direkt auf ein Dach oder eine Hauswand schlagen, das Betreten oder Befahren eines Grundstückes wesentlich behindern oder in den vorgeschriebenen Freiraum der Straße wachsen, Straßenbeleuchtung verschatten, Ampeln verdecken oder wenn es sich um baumerhaltende Pflegeschnitte handelt.
Benötigte Unterlagen
- Formloser Antrag oder Antragsvordruck
- Ggf. Fotos des Baumes
- Ggf. Vollmacht des Grundeigentümers
- Bei Bauvorhaben ist ein Gehölzbestandsplan erforderlich.
Zu Beachten
Verstöße gegen die Baumschutzverordnung können als Ordnungswidirgkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich dem Baum- und Grundeigentümer. Dieser hat in angemessenen Abständen eine sorgfältige Sichtprüfung des Baumes vorzunehmen. Dies gilt auch bei Ablehnung eines Fällantrages. Bei Unsicherheiten sollte eine Prüfung durch eine Fachfirma beauftragt werden.
Fristen
Fällgenehmigungen erfolgen befristet (regelmäßig für drei Jahre). Innerhalb dieser Frist darf nach Erteilung der Genehmigung unter Beachtung des genannten Schutzzeitraums (01.03. bis 30.09.) gefällt werden.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Dauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Prüfumfang im Einzelfall. Das Bezirksamt ist bestrebt die Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten.
Gebühren
Die Kosten betragen derzeit zwischen 25 und 2000 Euro.
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnende Bescheid ist ein Widerspruch möglich.
Rechtsgrundlage
Baumschutzverordnung (BaumSchV) i.V.m. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Formulare, Services & Links
Links im Internet
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 05.12.2023