Hundehaltung, Befreiung vom Leinenzwang

In Hamburg besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Hunde. Davon kann befreit werden, wer mit dem Hund bei einem anerkannten Sachverständigen (siehe unter Links) die vorgeschriebene Gehorsamsprüfung abgelegt hat...

In Hamburg besteht eine allgemeine Anleinpflicht für Hunde. Davon kann befreit werden, wer mit dem Hund bei einem anerkannten Sachverständigen (siehe unter Links) die vorgeschriebene Gehorsamsprüfung abgelegt hat oder wer mit dem Hund eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat (zuständig: Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt der Bezirksämter). Ausnahmen für alte und kranke Hunde sind möglich, sofern ein entsprechendes Attest, in dem eine tierärztliche Einschätzung zum Verhalten des Hundes aufgeführt ist, vorgelegt werden kann. Gefährliche Hunde können nicht befreit werden.

Wichtige Hinweise

Benötigte Unterlagen

Beim Sachverständigen: Personalausweis o. Reisepass mit letzter Meldebestätigung, die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen (Heimtierausweis, Tierimpfpass + Chipnummer, Nachweis der Anmeldung im Hunderegister, Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung), sofern gleichzeitig die Anmeldung des Hundes erfolgen soll.
I
m Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt der Bezirksämter: Wie oben und ggf. den Nachweis darüber, dass eine anzuerkennende Prüfung über den Gehorsam des Hundes abgelegt wurde (z.B. Hundeführerschein oder Begleithundeprüfung).

 

Zu Beachten

Hundebesitzer von außerhalb können sich in Hamburg von der Anleinpflicht befreien lassen, wenn sie den Hamburger Raum z.B. zum Spazierengehen benutzen. Diese Befreiung kann ausschließlich beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt im Bezirksamt Hamburg-Mitte beantragt werden.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

14 EUR (beim Sachverständigen), 28 EUR pro Person für Gruppen (Familien) maximal für 2 Personen notwendig 56 EUR. Ersatzausstellung 21 EUR.

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG)

§ 9 Befreiung von der Anleinpflicht

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