Anzeige einer Geburt

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt,...

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. 
 
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. 
 
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen. 

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Antragsteller muss über 16 Jahre alt sein.

Benötigte Unterlagen

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden der Eltern
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister      
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
    • Geburtsurkunde der Mutter
  • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: 
    • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter                                  
    • Geburtsurkunde des Vaters
    • ggf. die Sorgeerklärung
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren
  • Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

Zu Beachten

  • Nur im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung nehmen die Standesämter auch Vaterschaftsanerkennungen entgegen - hierfür ist ein Termin erforderlich.
  • Sorgeerklärungen sind nur beim Jugendamt möglich und können auch nur im Jugendamt abgegeben werden. Vaterschaftsanerkennungen nimmt das Jugendamt ebenfalls entgegen
  • Die Geburtsbescheinigung wird von der Hebamme ausgestellt und dem zuständigen Standesamt direkt übersandt (außer bei Hausgeburten).
  • Den Vordruck für die Vornamensanzeige erhalten die Eltern im Krankenhaus oder auch im zuständigen Standesamt.
  • Bei ausländischer Beteiligung ist zudem die persönliche Vorsprache wegen Klärung der Staatsangehörigkeit und der Namensführung zwingend erforderlich. In diesem Fall vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem für die Geburt zuständigen Standesamt.
  • Im Rahmen der Anzeige einer Geburt erhalten die Eltern, zusätzlich zur kostenpflichtigen Geburtsurkunde für die eigenen Unterlagen, zwei kostenfreie Urkunden zur Beantragung von Elterngeld und zum Zwecke der Anmeldung bei der Krankenkasse. Eine weitere Urkunde zur Beantragung von Kindergeld wird nur noch bei Geburten in Geburts- oder Hebammenhäusern ausgestellt.

Fristen


  • Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

  • Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

  • Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

In einigen Krankenhäusern werden die erforderlichen Unterlagen und Gebühren für die Beurkundung bereits im Krankenhaus bei den Eltern abgefordert, vorbereitet und zusammen mit der Geburtsanzeige direkt an das zuständige Standesamt gesandt. Dort wird dann die Beurkundung vorgenommen.

Bei den Krankenhäusern, die nicht so verfahren, wird die Geburtsanzeige direkt zum Standesamt geschickt. ERST wenn die Geburtsanzeige im Standesamt vorliegt, können die Eltern mit den weiteren, erforderlichen Unterlagen (s. Erforderliche Unterlagen) die Geburt ihres Kindes anzeigen.

 

Dauer

keine

Gebühren

14,50 EUR für die Geburtsurkunde incl. zwei Urkunden für Elterngeld und Krankenkasse. Jede weitere Urkunde im gleichen Bearbeitungsgang 6 EUR. Urkunden für Rentenzwecke und Kindergeldbeantragung sind gebührenfrei.

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__18.html

§ 31 ff. Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__31.html

§ 61 PStG Abs. 1, S. 3 - Mindestalter für Antragstellung

https://dejure.org/gesetze/PStG/61.html

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