Gewerbe abmelden
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen...
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde (Bundesland) ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich die Zuständigkeit ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Betriebsauflösung oder
- Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle in ein anderes Bundesland
- Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
- Das Gewerbe muss aktuell in Hamburg angemeldet sein
Benötigte Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage der Dokumente vor Ort.
- Bei elektronischer Gewerbe-Abmeldung Selbsterklärung zur Identität.
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
Zu Beachten
Gewerbeabmeldungen werden auch in der Handelskammer Hamburg und in der Handwerkskammer Hamburg entgegengenommen.
Die Eintragung im Handelsregister ersetzt nicht die Anzeige gemäß § 14 GewO (Anzeigepflicht). Das Gewerbe muss daher gesondert beim zuständigen Bezirksamt An,-ab und umgemeldet werden.
Fristen
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Bundeslandes oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.
Eine Gewerbeabmeldung im Voraus ist nur möglich, wenn das Datum der Betriebsaufgabe genau bekannt ist und kann maximal ein Vierteljahr im Vorwege erfolgen.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Eine schriftliche Abmeldung wird empfohlen. Die Abmeldung eines Gewerbes kann auch durch eine nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigte und ausgewiesene Person erfolgen.
Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung" ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular Das Formular „Gewerbe-Abmeldung" liegt bei dem Bezirksamt, der Handelskammer oder der Handwerkskammer aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
Dauer
Dauer (bei persönlicher Vorsprache): sofort
Dauer (bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung):
Dauer (bei Spanne): 3 bis10 Tage
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3-10 Tagen.
Gebühren
Kosten: Es fallen keine Kosten an
Kostenhöhe (fix): 10 Euro (Für jede weitere Ausfertigung der Bescheinigung)
Für die erstmalig ausgestellte Gewerbeabmeldung fallen keine Koste an. Für jede weitere Ausfertigung der Bescheinigung ist eine Gebühr von 10 EUR zu zahlen. Diese kann persönlich vor Ort oder schriftlich (Fax, E-Mail, Post) mit Kopie des Ausweises angefordert werden. Bei schriftlicher Beantragung ergeht ein Gebührenbescheid.
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Keine
Rechtsgrundlage
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
§ 2 Absatz 1 Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
- Formular: Beiblatt weitere Gesellschafter- mit englischer Anleitung, PDF, 453 KB, 1 Seite
- Formular: Beiblatt weitere Gesellschafter, PDF, 453 KB, 1 Seite
- Formular: Beiblatt weitere Tätigkeiten, PDF, 438 KB, 1 Seite
- Formular: Gewerbeabmeldung - mit englischer Anleitung, PDF, 540 KB, 1 Seite
- Formular: Gewerbeabmeldung, PDF, 657 KB, 2 Seiten - barrierefrei
Weitere Dienstleistungen
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 31.01.2023