Gewerbe ummelden

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb Hamburgs verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder...

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb Hamburgs verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln. 

Sollten Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen. Dasselbe gilt, wenn Sie zwar nach wie vor die gleichen Waren verkaufen, sich aber vom Geschäftsumfang her von einem Einzelhandel hin zu einem Großhandel entwickeln.
Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Die Eintragung im Handelsregister ersetzt nicht die Ummeldung. Sie müssen Ihr Gewerbe gesondert bei dem zuständigen Bezirksamt ummelden.

Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht meldepflichtig. Sie können der Behörde solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um die Aufgabe einer Tätigkeit geht oder Änderung Ihres Namens oder des Namens Ihres Betriebes.
 

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb Hamburgs, oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Sie melden Ihr Gewerbe
  •  als Einzelgewerbetreibender selbst oder
  •  als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Personen (zum Beispiel: GmbH, AG)
um.

Sie können auch eine andere natürliche Person zur Ummeldung Ihres Gewerbes bevollmächtigen.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage der Dokumente vor Ort.
  • Bei elektronischer Gewerbe-Abmeldung Selbsterklärung zur Identität.
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs (bei juristischen Personengesellschaften zum Beispiel GmbH, AG, eingetragener Kaufmann), wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)

Zu Beachten

Sie müssen die Ummeldung Ihres Gewerbes selbst oder durch eine vertretende, bevollmächtigte Person vornehmen:
  • bei Einzelgewerben als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender,
  • bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter jeweils eine Gewerbeummeldung vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde (Bundesland) außerhalb Hamburgs verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Grund zur Ummeldung.

Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.

Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung Dritter bedeuten und daher einer besonderen Überwachung unterliegen, lösen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch das zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, die Handwerkskammer oder die Handelskammer aus.
Entsprechend sind bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten die für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen zu beantragen.

Fristen

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

 

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formblatt ummelden. Fügen Sie bei Ummeldung eines Gewerbes mittels Formblatt in schriftlicher oder elektronischer Form eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei.
Eine schriftliche Ummeldung wird empfohlen. 

Sie können Ihr Gewerbe auch von einer nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigte und ausgewiesene Person ummelden lassen.

Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Behörde.
Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.

Die Behörde teilt Ihnen die Höhe der durch Sie zu begleichenden Gebühren mit.
Sie begleichen die Gebühren.

Sie erhalten eine Bescheinigung von der Behörde für Ihre Gewerbeummeldung.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

Dauer

Dauer (bei persönlicher Vorsprache): sofort

Dauer (bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung):

Dauer (bei Spanne): 3 bis 14 Tage



Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Ummeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung innerhalb von 3 - 14 Tagen.

Gebühren


  • Für die Bescheinigung einer Betriebsverlegung wird eine Gebühr in Höhe von 20 EUR erhoben.

  • Eine Zweitschrift der Bestätigung der Gewerbeummeldung ist zu reduzierten Gebühren von 10 EUR erhältlich.

  • Änderungen aufgrund zum Beispiel Umfirmierungen, Tätigkeitserweiterungen sind gebührenfrei.

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