Gewerbezentralregister, Auskunft
Wenn Sie im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Benötigte Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
Antragstellung als Juristische Person:
Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsmacht
Zusätzlich bei schriftlicher Beantragung (Ausnahme):
Antrag mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragsstellers
Ggf. Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsmacht
Zu Beachten
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Antragstellung:
Der Antrag ist persönlich, oder schriftlich (Ausnahme) mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift, zu stellen.
Eine Vertretung des Antragstellers durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt, Ehegatten) ist nicht möglich. Ebenso ist eine direkte Antragstellung beim Gewerbezentralregister nicht möglich.
Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person handelt, seine Vertretungsmacht mit einem Handelsregisterauszug nachzuweisen.
Natürliche Person:
Gewerbeamt des Wohnsitzes
Juristische Person:
Gewerbeamt des Bettriebssitzes
Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich. Für bestimmte Zwecke kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Dazu ist bei Antragstellung die Anschrift der Behörde anzugeben.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Dauer
Die Bearbeitungsdauer umfasst ca. 2-4 Wochen
Gebühren
13 EUR
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 150/150a Gewerbeordnung (GewO)
Formulare, Services & Links
Links im Internet
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 06.02.2023