Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen, Erlaubnis
§ 11 der Chemikalienverbotsverordnung regelt den Sachkundenachweis, welcher für Personen die bestimmte gefährliche Stoffe in den Verkehr bringen, notwendig ist. Dies ist für alle Personen wichtig, die bestimme...
§ 11 der Chemikalienverbotsverordnung regelt den Sachkundenachweis, welcher für Personen die bestimmte gefährliche Stoffe in den Verkehr bringen, notwendig ist. Dies ist für alle Personen wichtig, die bestimme Chemikalien an Erwerber oder Empfangspersonen abgeben. Unter Abgabe wird dabei sowohl die direkte Übergabe als auch der Versand verstanden. Dazu zählen zum Beispiel neben klassischen Unternehmen aus der chemischen Branche auch Baumärkte, Drogerien und Unternehmen für den Malerbedarf. Bitte unbedingt beachten: Die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV (Gifthandelserlaubnis) kann nur personengebunden erworben werden und nicht wie vielfach angenommen, auf ein Unternehmen ausgestellt werden.
Wichtige Hinweise
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV (Gifthandelserlaubnis) kann nur personengebunden erworben werden und nicht wie vielfach angenommen, auf ein Unternehmen ausgestellt werden.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
eingeschränkte Sachkundeprüfung 75 EUR
umfassende Sachkundeprüfung 100 EUR
Zweitschrift Prüfungszeugnis 19 EUR
Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV 55-165 EUR
Erweiterung oder Änderung der Erlaubnis sowie Erteilung von Auflagen gem. § 6 ChemVerbotsV 55-165 EUR
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis 110-320 EUR
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 11 Chemikalienverbotsverordnung
Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit (ArbSchGebO)
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 29.11.2023