Infektionshygiene, Überwachung der Einhaltung in Wohn-Pflegeeinrichtungen
Der öffentliche Gesundheitsdienst berät und überwacht Einrichtungen (Wohn-Pflegeeinrichtungen) hinsichtlich der Einhaltung der Hygienevorschriften. In gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen, wie z.B. Alten- und...
Der öffentliche Gesundheitsdienst berät und überwacht Einrichtungen (Wohn-Pflegeeinrichtungen) hinsichtlich der Einhaltung der Hygienevorschriften. In gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen, wie z.B. Alten- und Pflegeheimen ist es im Sinne des Infektionsschutzes notwendig, die Möglichkeit zur Erhaltung der persönlichen Hygiene sicherzustellen.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Regel-und anlassbezogene Begehungen durch die Gesundheitsaufsicht finden statt.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Dauer
Kurzfristig.
Gebühren
Keine.
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 13 Einhaltung der Infektionshygiene - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG) Vom 18. Juli 2001