Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sammelfonds für Bußgelder
In der bundesweit gültigen Strafprozessordnung ist die Möglichkeit vorgesehen, dass im Rahmen von Bewährungsauflagen und bei Einstellung von Strafverfahren eine Bußgeldzahlung zugunsten einer gemeinnützigen...
In der bundesweit gültigen Strafprozessordnung ist die Möglichkeit vorgesehen, dass im Rahmen von Bewährungsauflagen und bei Einstellung von Strafverfahren eine Bußgeldzahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgen kann. In Hamburg gibt es dafür den Sammelfonds für Bußgelder.
Das Sammelfondsverfahren für Bußgelder ist dadurch gekennzeichnet, dass von den Gerichten und Staatsanwaltschaften als Bußgeldempfänger keine bestimmte Einrichtung benannt sondern ein Verwendungszweck bestimmt und die Geldbuße einem Sammelfonds zugewiesen wird.
Jeweils im Frühjahr und im Herbst jeden Jahres beschließen die Verteilungsgremien die Zuweisung der in den Fonds angesammelten Bußgelder an die gemeinnützigen Einrichtungen, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am Sammelfondsverfahren erfüllen.
Adresse und Kontakt
Adresse
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sammelfonds für Bußgelder
Drehbahn 36 20354 Hamburg
Telefonnummer
Infos zur Einrichtung
Öffentliche Verkehrsanbindung
U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Sie dienen gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts
- Sie haben ihren Sitz in Hamburg oder wirken für Hamburger Bürger in einem nennenswerten Umfang im Rahmen ihrer Gesamtaufgaben.
- Sie verpflichten sich, innerhalb von 9 Monaten nach Auszahlung einer möglichen Bußgeldzuweisung, einen qualifizierten Nachweis über die sachgemäße Verwendung dieser zugewiesenen Gelder der Justizbehörde einzureichen.
- Sie erklären sich mit einer Rückforderung durch die Justizbehörde einverstanden, wenn der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wurde.
- Sie erklären sich bereit, die sachgemäße Verwendung der Bußgelder durch die Justizbehörde vor Ort prüfen zu lassen.
- Sie erklären sich bereit, die Verwendung durch den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überprüfen zu lassen.
Für jeden Verteilungstermin ist ein erneuter Antrag (Bittschrift) zu stellen. Über Form- und Inhalt der Bittschrift und zu weiteren Fragen erhalten Sie unter der angegebenen Telefonnumer weitere Auskünfte.
Zu Beachten
Weitere Informationen finden Sie unter Formulare, Services & Links mit dem Hinweis auf die Internetseite der Justizbehörde.
Beschuldigte/Verurteilte erhalten hier keine Auskunft! Dafür sind die Gerichte/Staatsanwaltschaften (s. Aktenzeichen) zuständig.
Fristen
Die Antragsfrist für die Bittschrift zur Teilnahme an der Bußgeldverteilung im Frühjahr ist der 28. Februar und für die Verteilung im Herbst ist es der 31. August. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Justizbehörde.
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Letzte Aktualisierung: 04.02.2023