Kinderreisepass beantragen
Wenn Sie mit Ihren Kindern außerhalb Deutschlands verreisen möchten, müssen Sie für das Kind ein Reisedokument, wie Kinderreisepass, Personalausweis oder, in Abhängigkeit vom Reisezielland, einen regulären...
Wenn Sie mit Ihren Kindern außerhalb Deutschlands verreisen möchten, müssen Sie für das Kind ein Reisedokument, wie Kinderreisepass, Personalausweis oder, in Abhängigkeit vom Reisezielland, einen regulären Reisepass beantragen.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Kind unter 12 Jahre mit deutscher Staatsangehörigkeit.
- Persönliche Vorsprache des Kindes mit mindestens einem Sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter.
- Bei dauernd getrennt lebenden Eltern (länger als ein Jahr) darf nur derjenige Elternteil den Kinderreisepass beantragen, bei dem das Kind mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet ist.
- Das Kind ist in Hamburg mit Hauptwohnsitz gemeldet
Benötigte Unterlagen
Alle erforderlichen Unterlagen sind immer im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen.
- Aktuelles biometrisches Passfoto: Das Foto muss
- aktuell sein und
- die Qualitätsmerkmale an Passfoto erfüllen. Die Anforderungen können Sie der Fotomustertafel entnehmen (siehe Link „Bundesministerium des Innern und Heimat – Fotomustertafel“ unter „Formulare, Service & Links“).
- sofern vorhanden Reisepass, Kinderreisepass oder Personalausweis des Kindes
- bei Erstbeantragung oder bei Verlust/Diebstahl des alten Kinderreisepasses:
- Geburtsurkunde oder
- Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamts
- Bei gemeinsamem Sorgerecht zusammenlebender Elternteile
- Ausweis des/der anwesenden Sorgeberechtigten
- wenn vorhanden Sorgerechtsbeschluss
- Zustimmungserklärung mit Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, wenn nur eine sorgeberechtigte Person mit dem Kind erscheint
- Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss im Klärungsfall eine Sorgeerklärung des Amtes für Jugend- und Familienhilfe vorgelegt werden.
- Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem das unverheiratete minderjährige Kind mit alleinigen oder Hauptwohnsitz gemeldet ist, den Pass beantragen.
- Bei nur einem Sorgeberechtigten:
- Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten
Die Bundesregierung plant die Abschaffung des ein Jahr gültigen Kinderreisepasses. Ab dem 01.01.2024 sollen Eltern für ihre Kinder ausschließlich einen normalen sechs Jahre gültigen Reisepass beantragen können.
Dieser Reisepass wird Ihnen nicht mehr am gleichen Tag vor Ort ausgestellt werden können, sondern wird in der Bundesdruckerei in Berlin produziert. Bitte berücksichtigen Sie für Ihre Urlaubsplanung dann eine Lieferzeit von 3-6 Wochen.
Zu Beachten
- Beim Termin ist die Anwesenheit eines/einer Sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertretung ausreichend.
- Bei dauernd getrennt lebenden Eltern darf nur derjenige Elternteil den Kinderreisepass beantragen, bei dem das Kind mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet ist
- Wird der Kinderreisepass bei einer Passbehörde an einem anderen Ort im Inland oder im Ausland gestellt, erhöht sich die Gebühr (Zuschlag).
- Steht der Familienname Ihres Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Kinderreisepass ausgestellt werden. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im Geburtenregister ein Familienname eingetragen ist, ergänzt um den zusätzlichen Eintrag „Familiennamensführung nicht nachgewiesen“.
- Der Kinderreisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). In einige Länder – z. B. in die USA – kann jedoch nur dann visumfrei eingereist werden, wenn der Reisepass einen Chip enthält. Für eine visumfreie Einreise des Kindes wird bei diesen Ländern ein normaler Reisepass benötigt.
Sofern die Einreise mit einem Kinderreisepass erfolgen soll, ist zusätzlich ein Visum erforderlich. - Seit dem 1. Januar 2021 können Kinderreisepässe nur noch mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. Vorher ausgestellte Kinderreisepässe bleiben bis zum jeweils aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.
- Bitte beachten Sie, dass ab 2024 eine Änderung bei Reisepässen für Kinder ansteht:
Die Bundesregierung plant die Abschaffung des ein Jahr gültigen Kinderreisepasses. Ab dem 01.01.2024 sollen Eltern für ihre Kinder ausschließlich einen normalen sechs Jahre gültigen Reisepass beantragen können.
Dieser Reisepass wird Ihnen nicht mehr am gleichen Tag vor Ort ausgestellt werden können, sondern wird in der Bundesdruckerei in Berlin produziert. Bitte berücksichtigen Sie für Ihre Urlaubsplanung dann eine Lieferzeit von 3-6 Wochen.
Fristen
Die Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses beträgt ein Jahr, höchstens jedoch bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Vereinbaren Sie online oder telefonisch einen Termin in einem Standort des Hamburg Service Ihrer Wahl.
- Sie erscheinen mit Ihrem Kind persönlich zum Termin im Hamburg Service.
- Die Unterschrift ist durch das Kind zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
- Der Antrag wird sofort bearbeitet und der Kinderreisepass im Anschluss ausgehändigt.
Dauer
Die Bearbeitungszeit beträgt circa 15 Minuten.
Gebühren
- Die Gebühr beträgt je Kindereisepass bei Erst- oder Neuausstellung 13 EUR
- Die Gebühr für die Ausstellung eines Kinderreisepasses verdoppelt sich, wenn:
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen wird, oder
- die Ausstellung bei einer Passbehörde außerhalb des Hauptwohnsitzes des Kindes beantragt wird.
- Wenn Sie den Kinderreisepass für Ihr Kind bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung im Ausland beantragen müssen Sie einen Zuschlag bezahlen.
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
Rechtsgrundlage
- § 1 Passgesetz (PassG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__1.html - § 4 Passgesetz (PassG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__4.html - § 5 Passgesetz (PassG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__5.html - § 6 Passgesetz (PassG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html - § 19 Passgesetz (PassG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__19.html - § 25 Passgesetz (PassG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__25.html - § 5 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/__5.html - § 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/__15.html - Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/anlage_2.html
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
- Formular: Zustimmungserklärung, Beantragung Dokumente für Minderjährige - barrierefrei, PDF, 1 Seite
Weitere Dienstleistungen
Links auf hamburg.de
Links im Internet
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Reisepass (FAQ)
- Auswärtiges Amt - Konsularischer Service (Reiseinformationen)
- Bundesministerium des Innern - Häufige Fragen zum Personalausweis (externer Link)
- Bundesministerium des Innern und Heimat - Fotomustertafel
- Der deutsche Reisepass - Bundesministerium des Innern und für Heimat
- Die Dokumentennummer in deutschen Ausweisen und Pässen
- Die maschinenlesbare Zone in deutschen Ausweisen und Pässen
- Reise- und Sicherheitshinweise (Auswärtiges Amt)
Beschreibung der Leistung
Ihr Kind benötigt bei Auslandsreisen ein Reisedokument. Dafür kommen bei Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht.
Das kann ein Kinderreispass, ein Personalausweis oder, in Abhängigkeit vom Reisezielland, ein regulärer Reisepass sein.
Sie können einen neuen Kinderreisepass beantragen, wenn die Gültigkeit eines alten Kinderreisepasses abgelaufen ist, der Kinderreisepass Ihres Kindes gestohlen oder verloren gegangen ist, sich der Name Ihres Kindes geändert hat oder wenn Eintragungen – bis auf die Angaben zum Wohnort oder der Größe - unzutreffend sind oder fehlen.
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Letzte Aktualisierung: 27.09.2023