Kirchenaustritt
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt und werden alle als Religionsgemeinschaften bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können...
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt und werden alle als Religionsgemeinschaften bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Übersicht über Religionsgemeinschaften - Körperschaft des öffentlichen Rechts - siehe Link.
Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber dem zuständigen Standesamt zu erklären.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Persönliches Erscheinen erforderlich.
- Vollmacht nicht möglich.
Minderjährig:
- Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes müssen die Sorgeberechtigten den Austritt persönlich beim Standesamt erklären. Die Anwesenheit von Kindern ab dem 12 Jahren ist erforderlich.
- Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist das Kind kirchenmündig und kann die Erklärung selbst abgeben.
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
- Zuständig ist das Standesamt in dessen Bezirk Sie gemeldet sind.
- Seit dem 01.09.2022 können Sie alternativ, unabhängig von Ihrem Wohnort und zuständigen Standesamt, im Kundenzentrum Hamburg-City Termine für den Austritt aus Kirchen oder sonstigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts buchen.
- Die Änderung bzw. der Kirchenaustritt wird dem Finanzamt automatisch mitgeteilt.
- Die Erklärung des Austritts ist auch schriftlich über einen Notar möglich. Dort fallen zusätzliche Kosten an, die Sie bitte direkt mit dem Notar klären.
Fristen
Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Dauer
nach vorheriger Terminvereinbarung sofort
Gebühren
31 EUR. Es ist pro Person immer der volle Betrag zu bezahlen - dies gilt auch für Minderjährige. Ermäßigungen/Befreiungen gibt es nicht.
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Formulare, Services & Links
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Religionsaustritt Kündigung Kirchenmitgliedschaft Kündigung Religionsmitgliedschaft Kirchensteuer Austrittsbescheinigung
Letzte Aktualisierung: 07.02.2023