Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kircheneintritt

Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eintreten oder wiedereintreten, müssen Sie nach den Kirchensteuergesetzen der Länder Kirchensteuer zahlen, und zwar als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer...

Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eintreten oder wiedereintreten, müssen Sie nach den Kirchensteuergesetzen der Länder Kirchensteuer zahlen, und zwar als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer). Der Arbeitgeber muss deshalb bei jeder Lohnzahlung nicht nur die Lohnsteuer, sondern regelmäßig auch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das entsprechende Verfahren zum Abzug der Lohnkirchensteuer erfolgt weitgehend automatisiert. Sie müssen daher nach erklärtem Eintritt in der Regel nichts weiter tun, um Ihren Kirchensteuerpflichten nachzukommen.

Wie und bei welcher Stelle der Kircheneintritt zu erklären ist, regeln die Religionsgemeinschaften selber. Die Kirchenzugehörigkeit wird bei den Meldebehörden der Länder erfasst und kann nur durch diese geändert werden. Die Finanzbehörden haben darauf keinen Einfluss. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn bei den Behörden fehlerhafte Daten vorliegen.

Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen der Kirchenzugehörigkeit und das entsprechende Datum mit. Das BZSt speichert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einer Datenbank. Zu den gespeicherten Daten gehören auch Merkmale für den Kirchensteuerabzug. Das BZSt stellt die ELStAM dem Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf bereit. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sind die ELStAM maßgeblich, das heißt, der Arbeitgeber ist hieran gebunden und braucht die Frage der Kirchensteuerpflicht nicht zu prüfen.

 

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • persönliche Erklärung des Kircheneintritts beziehungsweise Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft
  • die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab

Benötigte Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

• Formulare: nein
• Onlineverfahren möglich: nein
• Schriftform erforderlich: nein
• Persönliches Erscheinen nötig: nein

Zu Beachten

Im Falle eines (Wieder-)Eintritts in eine Religionsgemeinschaft informiert die Religionsgemeinschaft grundsätzlich das Meldeamt, das die Kirchenzugehörigkeit anschließend im Melderegister einträgt und an die Datenbank der Finanzverwaltung übermittelt. 

Es gibt in Hamburg fünf Religionsgemeinschaften, die die Kirchen-/Kultussteuer von den Finanzämtern verwalten lassen:                                                                                                  

  1. Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)
  2. Römisch-katholische Kirche
  3. Alt-Katholische Kirche
  4. Evangelisch-reformierte Kirche
  5. Jüdische Gemeinde


Hinweise zur Kirchensteuer:
Informationen zur Berechnung der Kirchensteuer erhalten Sie grundsätzlich bei der kostenlosen Servicenummer der Nordkirche: 0800 - 118 12 04
Für Informationen zur Änderung Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale im Zusammenhang mit der Kirchenzugehörigkeit s. Dienstleistung: ELStAM Änderung nach Kircheneintritt.
 

Fristen

Keine

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung geben Sie gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.
  • Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet.
  • Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter.
  • Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag oder Hinweis erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt für Steuern an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.

Dauer

Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam. Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 4.7. erfolgt, so wird dies am 1.8. steuerlich wirksam.

Gebühren

Für Sie entstehen keine Kosten.

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html

Formulare, Services & Links

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