Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland
Hat jemand im Ausland geheiratet, kann beim Standesamt des Wohnsitzes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird (das Familienbuch auf Antrag gibt es seit dem 01.01...
Hat jemand im Ausland geheiratet, kann beim Standesamt des Wohnsitzes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird (das Familienbuch auf Antrag gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr).
Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der Eintrag in das deutsche Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Das Standesamt prüft die Wirksamkeit der Eheschließung nach deutschem Recht und nach den jeweiligen ausländischen Rechten. Es wird weiterhin geprüft, ob in der Heiratsurkunde vermerkte Namenserklärungen wirksam sind, ggf. werden Namenserklärungen aufgenommen.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
- Eheschließungen in ausländischen Konsulaten in Deutschland, wenn keiner der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist
Antragsberechtigt ist:
- jeder Ehepartner
- sind beide verstorben:
- deren Eltern oder
- deren Kinder
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Ob für die Beratung im zuständigen Standesamt ein Termin erforderlich ist, sehen Sie bei den Öffnungszeiten des jeweiligen Standesamtes.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Die Gebühr für die Nachbeurkundung einer Eheschließung beträgt 125,50-489 EUR. Zuzüglich ggf. 29 EUR für die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung. Für eine namensrechtlichen Erklärung 29 EUR. Für die erste Urkunde 14,50 EUR - bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 6 EUR.
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
- §§ 9, 15, 34 f. Personenstandsgesetz (PStG)
- Einführungsgesetz zum BGB
- BGB
- Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz
- Staatsangehörigkeitsgesetz
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Konsulargesetz
- ausländische Gesetze (Sachrecht)
Formulare, Services & Links
Weitere Dienstleistungen
- Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
- Nachbeurkundung einer Lebenspartnerschaft im Ausland
- Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Links im Internet
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 07.12.2023