Geburt im Ausland beurkunden lassen
Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in...
Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.
Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, das für Ihren deutschen Wohnort oder den deutschen Wohnort der antragsberechtigten Person zuständig ist. Wenn sich weder ein aktueller noch ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder im Standesamt Berlin I beantragen.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.
Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen Anliegen nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Sie beantragen die Beurkundung für
- sich selbst,
- Ihr Kind,
- ein Elternteil oder
- Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ehe- oder Lebenspartner.
Benötigte Unterlagen
- Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall
Fristen
Es gibt keine Frist.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.
- Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Geburtsurkunde aus.
Gebühren
- Beurkundung im Geburtenregister: ab 80,00 EUR
- Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 14,50 EUR (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 6,00 EUR)
Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Bei Ablehnung der Nachbeurkundung können Sie sich an das Amtsgericht Hamburg wenden und einen Antrag auf Anweisung gemäß § 49 PStG stellen.
Rechtsgrundlage
- § 9 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__9.html - § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__10.html - § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__36.html - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html - Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStGDAnO)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PStGDAnOHArahmen
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 20.09.2023