Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland

Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil...

Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

Versicherungen, Finanzamt, Krankenkasse, Nachlassgericht benötigen allerdings oftmals eine deutsche Urkunde.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind:

  • die Kinder
  • die Eltern
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
  • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

Benötigte Unterlagen

  • Ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
  • Nachweis der Meldeanschrift des Verstorbenen
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)
  • Nachweis des Familienstandes des Verstorbenen durch Eheurkunde ggf. mit Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorverstorbenen  Ehegatten
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • ausländische Urkunden ggf. mit Übersetzung und Apostille/Legalisation

War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:

  • Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus

Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber bitte vorab schriftlich oder telefonisch im Standesamt.

Vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin.

Zu Beachten

Zuständig ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der verstorbenen Person. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, dann ist das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers für die Nachbeurkundung zuständig, ggf. auch das Standesamt I in Berlin.

In allen anderen Fällen: das Standesamt I in Berlin (s. Link)

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Beurkundung im Sterberegister ab 78,00 EUR

Sterbeurkunde bzw. beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister 18,00 EUR - bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar 8,00 EUR.

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage


  • § 36 Personenstandsgesetz (PStG)

  • Bundesvertriebenengesetz

  • Staatsangehörigkeitsgesetz

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