Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Nachweisverfahren bei der Entsorgung von Abfällen

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist nachweispflichtig. Falls mehr darüber wissen möchten, lesen sie bitte weiter.

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Beschreibung der Leistung

Für gefährliche Abfälle, die im Anhang der Abfallverzeichnisverordnung mit einem Sternchen markiert sind, gilt das Nachweisverfahren.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist nachweispflichtig (außergenommen sind private Haushalte). Das Nachweisverfahren ist in der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) geregelt.
Es müssen Entsorgungsnachweis und Begleitschein geführt werden. Das Nachweisverfahren ist in der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) geregelt.

  • Als Nachweisverfahren für die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) mit qualifizierter elektronischer Signatur der Beteiligten anzuwenden.
  • Die Daten der Entsorgungsnachweise und Begleitscheine werden über ein zentrales Kommunikationssystem übermittelt.
  • Um an diesem elektronischen Abfallnachweisverfahren teilzunehmen, müssen sich die Entsorgungsbeteiligten bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall.de) registrieren lassen.
  • Eine elektronische Signaturkarte und eine Kartenlesegerät am PC erhalten Sie bei verschiedenen Anbietern.
  • Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat einen Leitfaden zur Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens vorgelegt, der sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen richtet.
  • Sie finden den Leitfaden vom 17.09.2013 als kurz gefasste Orientierungshilfe oder als Vollversion (20 Seiten) auf der Internetseite des BMU.

 

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