Bewerbung für die Schöffenwahl
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen und wirken bei der Verhandlung und der Urteilsfindung am Amts- bzw. Landgericht mit. Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind...
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen und wirken bei der Verhandlung und der Urteilsfindung am Amts- bzw. Landgericht mit.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Jugendgericht.
Als gewählte Schöffin oder gewählter Schöffe sind Sie zu der Teilnahme an den Sitzungen, zu denen Sie geladen wurden, verpflichtet. Der Arbeitgeber hat Sie für die Zeit Ihres Einsatzes freizustellen.
Für Ihren Einsatz erhalten Sie eine Entschädigung (unter anderem für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten). Eine weitere Vergütung gibt es nicht.
Schöffenwahlen finden alle fünf Jahre statt. Wahljahr ist immer das Jahr vor Beginn der neuen fünfjährigen Amtszeit.
Die kommende Amtszeit beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.12.2028.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- bei Amtsantritt (01.01.2024) zwischen 25 und 69 Jahre alt
- Die Meldeanschrift muss im jeweiligen Bezirksamtsbereich liegen. Sie können sich nur bei Ihrem zuständigen Bezirksamt bewerben.
- gesundheitliche Eignung
- ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache
- kein Vermögensverfall
Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Es gibt folgende Hinweise:
Amtierende Schöffinnen und Schöffen, die auch in der nächsten Amtszeit tätig sein möchten, müssen sich erneut bewerben.
Hierfür werden diese bis Ende Januar 2023 von den Bezirksämtern angeschrieben und bekommen die Bewerbungsunterlagen zugeschickt.
Für die Wahl zum Schöffen oder zur Schöffin benötigen Sie keine juristische Vorbildung.
Fristen
Die Bewerbung sollte bis spätestens 31.03.2023 erfolgen.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Sie reichen das ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular postalisch, persönlich oder eingescannt per E-Mail beim Bezirksamt ein.
- Sie werden in eine Vorschlagliste aufgenommen.
- Die Bezirksversammlung beziehungsweise der Jugendhilfeausschuss beschließen im April oder Mai 2023 die Vorschlagslisten.
- Die Wahlen werden voraussichtlich im Herbst 2023 beim zuständigen Gericht erfolgen.
Dauer
Über das Ergebnis der Wahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber bis Dezember 2023 durch das zuständige Gericht informiert.
Gebühren
keine
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Einspruch gemäß § 37 Gerichtsverfassungsgericht (GVG)
Rechtsgrundlage
§ 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG),
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
- Einverständniserklärung: Aufnahme in die Vorschlagsliste (117 KB, 4 Seiten, barrierefrei, PDF)
- Merkblatt Schöffen (132 KB, 4 Seiten, PDF)
Links auf hamburg.de
Links im Internet
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 19.03.2023