Sondernutzungen durch politische Parteien
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt die Inanspruchnahme von öffentlichen...
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt die Inanspruchnahme von öffentlichen Wegeflächen für Parteienwerbung, das Aufstellen von Wahlplakaten sowie das Verteilen von Handzetteln im Zuge von Wahlwerbung.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
- Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
- Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Fristen
Für das Entfernen alter Wahlplakate sind die Parteien selbst verantwortlich. Die Frist hierfür endet in der Regel nach ca. 1 Woche.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Dauer
Mindestens 2 Wochen
Gebühren
In der Regel gebührenfrei. Infostände unter bestimmten Voraussetzungen gebührenpflichtig (Mindestgebühr 52,50 EUR)
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
Links auf hamburg.de
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 03.06.2023