Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt bei nicht dauerhafter Erwerbsminderung
Sozialhilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, das heißt weder Einkommen noch Vermögen reichen hierfür aus....
Sozialhilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, das heißt weder Einkommen noch Vermögen reichen hierfür aus. Voraussetzung ist eine vorübergehende, mindestens 6-monatige, aber nicht dauerhafte Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das heißt dass der Antragsteller weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Ein Anspruch könnte auch bestehen, wenn eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.
Wichtige Hinweise
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Werden Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusätzlich zu Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe (EGH) gewährt, erhält der Berechtigte ab 2020 diese beiden Leistungen von unterschiedlichen Dienststellen. Der Leistungsbescheid der EGH wird zentral vom Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirk Wandsbek (W/EH) und der Bescheid über Sozialhilfleistungen vom zuständigen Sozialamt im Bezirk erlassen.
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§§ 27 - 40 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Formulare, Services & Links
Weitere Dienstleistungen
Links auf hamburg.de
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Sicherung des Lebensunterhaltes Eingliederungshilfe teilstationär innerhalb Hamburg Hilfe zum Lebensunterhalt Angehörigen Entlastungsgesetz Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt bei ambulanter Eingliederungshilfe innerhalb Hamburgs Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt bei nicht dauerhafter Erwerbsminderung für Menschen in Tagesförderstätten innerhalb Hamburgs Eingliederungshilfe ambulant innerhalb Hamburg
Letzte Aktualisierung: 01.12.2023