Verpflichtungserklärungen, Aufenthalt bis zu 3 Monate
Wenn Sie einen ausländischen Besucher einladen wollen, der für die Einreise ein Visum benötigt, ist es in der Regel erforderlich, dass Sie gegenüber dem Hamburg Service eine Verpflichtungserklärung abgeben. Mit dieser Erklä...
Wenn Sie einen ausländischen Besucher einladen wollen, der für die Einreise ein Visum benötigt, ist es in der Regel erforderlich, dass Sie gegenüber dem Hamburg Service eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Mit dieser Erklärung verpflichten Sie sich für die Dauer des Aufenthaltes, den Lebensunterhalt des Besuchers einschließlich der Leistungen im Krankheitsfall sicher zu stellen.
Sie können sich immer nur an das für Ihren Wohnort zuständigen Hamburg Service wenden. Ausnahmen bilden die Standorte Bergedorf und Billstedt. Dort wenden Sie sich bitte per E-Mail an den Fachbereich für Ausländerangelegenheiten.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Der Einladende muss persönlich erscheinen.
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (siehe Links)
- Das Formular zur Verpflichtungserklärung erhalten Sie nur bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Standort für Einwohnerangelegenheiten und muss auch dort abgegeben werden.
- Vertreter von juristischen Personen können sich an das für den Sitz der juristischen Person zuständigen Standort für Einwohnerangelegenheiten oder das für ihren Wohnort zuständigen Standort für Einwohnerangelegenheiten wenden. Die genaue Zuständigkeit erfahren Sie bei Eingabe Ihrer Meldeadresse im Feld oben.
Benötigte Unterlagen
Vom Besucher werden benötigt:
- genaue Personalien (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort),
- Adresse im Ausland,
- Wünschenswert ist die Seriennummer des Reisepasses.
Vom Gastgeber werden benötigt:
- Natürliche Personen:
- Personalausweis oder Reisepass,
- Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit:
- Bescheide über Kindergeld, Kinderzuschlag und/oder Elterngeld
- Arbeitnehmer/-innen:
- Lohn- oder Gehaltbescheinigung bzw. Bezügemitteilung des letzten Monats.
- Rentner/-innen:
- aktueller Rentenbescheid
- Selbständige sowie freiberuflich tätige Personen:
- letzter Steuerbescheid (bis zum Juni eines Jahres der Steuerbescheid vom vorvergangenen Jahr, ab Juli eines Jahres der Steuerbescheid vom vergangenen Jahr) und
- aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung als Nachweis, dass die Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird,
- oder sonstige Nachweise, aus denen das monatliche Nettoeinkommen oder ein aktueller monatlicher Nettogewinn hervorgeht (z.B. durch Steuerberater bescheinigt).
- In den Standorten Altona und Blankenese wenden Sie sich bitte bei Verpflichtungserklärungen für Selbstständige ebenfalls an die Standorte für Ausländerangelegenheiten.
- Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld:
- letzter Bewilligungsbescheid
- Juristische Personen
- Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate),
- Gewinn- und Verlustrechnung oder sonstige Nachweise (Vorsprache des Geschäftsführers oder eines Prokuristen).
Zu Beachten
- Bitte beachten Sie, dass für die Standorte Billstedt und Bergedorf der Fachbereich Ausländerangelegenheiten zuständig ist.
Eine Terminvereinbarung ist dort ausschließlich per E-Mail möglich. Bitte nutzen Sie für die Terminbuchung die E-Mail-Adresse a.ost@hamburgservice.de - In den Standorten Altona und Blankenese wenden Sie sich bitte bei Verpflichtungserklärungen für Selbstständige ebenfalls an die Standorte für Ausländerangelegenheiten .
- Eine Verpflichtungserklärung kann nicht von folgenden Personen abgegeben werden: Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB II , dem SGB XII oder ein Stipendium erhalten. Auch nicht von Ausländern, wenn sie folgendes besitzen: Duldung, Fiktionsbescheinigung, Aufenthaltsgestattung, Visum nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Visakodex, kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse.
Fristen
Eine Verpflichtungserklärung kann maximal 6 Monate vor dem 1. Tag des Besuchs beantragt werden.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Persönliche Vorsprache erforderlich.
- Sie bekommen die Verpflichtungserklärung sofort ausgehändigt.
Dauer
ca. 30 Minuten pro Verpflichtungserklärung
Gebühren
- 29 EUR
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
- § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68.html
Formulare, Services & Links
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 27.03.2024