Wahlwerbung Widerspruch
Nach § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) dürfen die Namen und Anschriften von Wahlberechtigten in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor einer Wahl an Parteien, Wählervereinigungen und andere Träger von...
Nach § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) dürfen die Namen und Anschriften von Wahlberechtigten in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor einer Wahl an Parteien, Wählervereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen übermittelt werden, damit diese sie zur individuellen Adressierung im Wahlkampf nutzen können. Die Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden und sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu löschen.
Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, Melderegisterauskünften für Zwecke der Wahlwerbung zu widersprechen. Die Widerspruchserklärung kann gegenüber jeder Einwohnerdienststelle (Kundenzentren der Bezirksämter) abgegeben werden. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Melderegister und gilt für alle künftigen Wahlen bis zu einer etwaigen Rücknahme fort. Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei. Ein entsprechendes Formular finden Sie unter den Links oder in den Standorten für Einwohnerangelegenheiten.
Das Widerspruchsrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden. Ein auf eine bestimmte Partei beschränkter Widerspruch ist unzulässig. Die Tatsache, dass das Widerspruchsrecht ausgeübt wurde, wird den Parteien, Wählervereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht mitgeteilt. Widersprüche werden auch von Minderjährigen berücksichtigt, die bis zur kommenden Wahl wahlberechtigt sind.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Ablauf, Dauer & Gebühren
Dauer
ca. 5 Minuten
Gebühren
Gebührenfrei
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 50 Bundesmeldegesetz (BMG), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGwV)
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Formulare und Downloads
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Suchwörter: Widerspruchsrecht hinsichtlich persönlich adressierter Wahlwerbung
Letzte Aktualisierung: 06.12.2023