Behördenfinder Hundehaltung, Welpen und Junghunde (Hundegesetz)
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Hundehaltung, Welpen und Junghunde (Hundegesetz)
Die Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde gilt uneingeschränkt auch für Welpen und Junghunde.
Wichtige Hinweise
Zu Beachten
Die Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde gilt uneingeschränkt auch für Welpen und Junghunde. Ausnahme: Gefährliche Hunde, für die eine Freistellung beantragt werden kann, benötigen bis zur Vollendung des 9. Lebensmonats keine Erlaubnis - die Haltung muss nur dem zuständigen Verbraucherschutzamt angezeigt und der Hund gechipt und haftpflichtversichert werden. Keine Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde bis zur Vollendung des 9. Lebensmonats. Sie müssen jedoch an der Leine geführt werden.
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG)
§ 19 Besondere Vorschriften für Welpen und Junghunde
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Formulare und Downloads
Weitere Dienstleistungen
- Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
- Freistellung für gefährliche Hunde
- Hundehaltung, Anmeldung
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Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Junghunde und Welpen (Hundegesetz) Hunde, Welpen und Junghunde (Hundegesetz)
Letzte Aktualisierung: 01.12.2023
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