Zweckentfremdung von Wohnraum, Anzeige und Genehmigung
Wohnraum darf nur mit Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken...
Wohnraum darf nur mit Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, z.B. Büros, Praxen, Ferienwohnung etc., sowie der Leerstand und der Abbruch von Wohnraum stellt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar. In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster.
Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und ggfls. Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Ggfls. muss als Voraussetzung für eine Genehmigung ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb Hamburgs nachgewiesen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Werden Leerstände von über 4 Monaten oder gewerbliche Nutzungen von Wohnraum festgestellt, können diese zur Überprüfung gemeldet werden. Die Bezirksämter gehen den Hinweisen nach.
Fristen
Prüfung / Beratung durch die zuständige Behörde vor Aufnahme der zweckfremden Nutzung.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Dauer
4-6 Wochen (sofern alle Unterlagen vorliegen).
Gebühren
530 - 19.888 EUR
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
Formulare, Services & Links
Links auf hamburg.de
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 29.11.2023