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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ausnahmegenehmigung für das Betäuben von Tieren mit Betäubungspatrone
Wichtige Hinweise
Zu Beachten
Für das Betäuben mit Betäubungspatronen durch andere Personen als Tierärzte ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Zuständig sind die Verbraucherschutzämter in den Bezirken.
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Adresse
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Lebensmittelsicherheit
Billstraße 80a 20539 Hamburg
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S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Suchwörter: Betäubung von Tieren mit Betäubungspatrone, Ausnahmegenehmigung Tierschutzgesetz
Letzte Aktualisierung: 28.03.2024