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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis erhalten

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten...

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) beziehungsweise über einen Provider.

Benötigte Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
  • geeignete Deklarationsanalyse

Zu Beachten

Keine

Fristen

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.



Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.



Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.



Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (Deckblatt (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE), Deklarationsanalyse (DA)) durch den Erzeuger,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
  • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
  • Führen von Begleitscheinen für jeden Transport

Dauer

1 bis 4 Wochen

Gebühren

25,00 - 1.000,00 EUR

Formulare, Services & Links

Links im Internet

Beschreibung der Leistung

Die Entsorgung, das heißt die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind Sie als Person, die Abfall erzeugt, sowie gefährliche Abfälle besitzt, befördert, sammelt und entsorgt.

Ausgenommen hiervon sind Sie als privater Haushalt. Ausgenommen hiervon sind Sie ebenfalls als Kleinmengenerzeuger oder Kleinmengenerzeugerin, der oder die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugt.

Sofern Sie als Entsorger oder Entsorgerin nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen sind und kein Sammelnachweis eines Beförderers oder einer Beförderin nutzbar ist, weil mehr als 20 Tonnen des Abfalls in dem Jahr an Ihrer Anfallstelle entstehen, benötigen Sie einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
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Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abfallwirtschaft
Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg

Infos zur Einrichtung

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