Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis erhalten
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten...
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Benötigte Unterlagen
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
- geeignete Deklarationsanalyse
Zu Beachten
Fristen
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (Deckblatt (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE), Deklarationsanalyse (DA)) durch den Erzeuger,
- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
- Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
- Führen von Begleitscheinen für jeden Transport
Dauer
1 bis 4 Wochen
Gebühren
25,00 - 1.000,00 EUR
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
§ 5 Nachweisverordnung (NachwV)
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (PO-Abfall-ÜberwV)
Formulare, Services & Links
Links im Internet
Beschreibung der Leistung
Ausgenommen hiervon sind Sie als privater Haushalt. Ausgenommen hiervon sind Sie ebenfalls als Kleinmengenerzeuger oder Kleinmengenerzeugerin, der oder die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugt.
Sofern Sie als Entsorger oder Entsorgerin nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen sind und kein Sammelnachweis eines Beförderers oder einer Beförderin nutzbar ist, weil mehr als 20 Tonnen des Abfalls in dem Jahr an Ihrer Anfallstelle entstehen, benötigen Sie einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
Adresse und Kontakt
Adresse
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abfallwirtschaft
Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg
Infos zur Einrichtung
barrierefrei |
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