Hundesteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Steuernummer
Für das Halten von mindestens drei Monate alten Hunden wird in Hamburg Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist dabei der Hundehalter. Die Hundesteuer beträgt 90 Euro jährlich, für gefährliche Hunde im Sinne des...
Für das Halten von mindestens drei Monate alten Hunden wird in Hamburg Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist dabei der Hundehalter.
Die Hundesteuer beträgt 90 Euro jährlich, für gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetzes 600 Euro jährlich. Die Steuer wird je zur Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig.
Wichtige Hinweise
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Eine Steuerbefreiung ist auf Antrag beim Finanzamt möglich, z.B. bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder bei Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent. Überdies gibt es auf Antrag Steuerermäßigungen für Hunde aus dem Tierheim.
Befreiung, Ermäßigung und Erlass sind nicht bei gefährlichen Hunden im Sinne des Hundegesetzes möglich. Für die Eingruppierung der Hunde als gefährlich ist das Hunderegister zuständig.
Die Steuerzeichen („Hundemarken") wurden abgeschafft. Seit dem 01.01.2021 werden keine Steuerzeichen mehr ausgegeben. Eine Rückgabe von Steuerzeichen an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist nicht erforderlich.
Fristen
Die Hundesteuerpflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Der erste Steuerbescheid wird automatisch nach der Hundeanmeldung im Hunderegister versandt, dies kann ca. 4 bis 8 Wochen dauern.
Auf der Internetseite der Steuerverwaltung befindet sich ein Formular, das für die schriftliche Abmeldung eines Hundes beim Finanzamt und beim Hunderegister genutzt werden kann.
Gebühren
Keine
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
Hundesteuergesetz
Formulare, Services & Links
Links auf hamburg.de
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 02.12.2023